Unser kleines Scharmützel mit der HUK hatten wir kürzlich hier berichtet. Zur Erinnerung: Die HUK fordert 600 Euro zurück, aus einem im März 2006 (!) abgeschlossenen Mandant. Ich teilte der HUK mit, dass ich von dem Vorschlag wenig halte und ihn dankend ablehne…

Mein letzter Brief stachelte den HUK-Sachbearbeiter nun aber erst recht an. Er lief zu Höchstleistungen auf (man würde sich wünschen, dass Rechtsschutzmitarbeiter auch im normalen Tagesgeschäft annähernd so viel Engagement mitbrächten). Seine messerscharfe Argumentation: Trotz der 73seitigen Akte, drei Besprechungsterminen, zwei Memos und einem längeren Schreiben läge nur eine Erstberatung vor, weil ich nicht nach außen tätig geworden sei. Nun ist das schon sachlich falsch, da ich sehr wohl nach außen aufgetreten bin, aber mit diesem Argument bin ich bei der HUK scheinbar präkludiert. Wohl habe ich es zu spät vorgetragen.

Also argumentieren wir zum Spaß mal rein rechtlich: Der HUK-Mitarbeiter riet mir nämlich dazu, den § 34 RVG zu studieren. Da stünde das drin, dass man ohne anwaltliche Aktivität nach außen immer nur maximal 190 Euro abrechnen könne. Aha, so so. In meiner Version des Schönfelder (soeben nochmal mit Gesetze-im-Internet abgeglichen) steht nun aber, dass für eine Beratung 250 Euro anfallen, wenn man keine anderweitige Honorarvereinbarung trifft. Die von der HUK angesetzten 190 Euro gelten nur für eine Erstberatung von Verbrauchern. Nun handelte es sich hier (mittlerweile gibt das wegen der 73 Seiten sogar die HUK zu) aber nicht um eine Erstberatung. Und nebenbei: Der Mandant war hier auch gar kein Verbraucher.

Der wichtigste Aspekt ist in diesem Fall aber ein ganz anderer: Die Version des § 34 RVG, auf die sich der HUK-Rechtsexperte beruft, galt damals noch gar nicht. Die Beschränkung der Beratungsgebühr auf 250 Euro (gegenüber Verbrauchern) wurde zum 1.7.2006 eingeführt. Das betreffende Mandat war aber im März 2006 bereits beendet. Zu dieser Zeit regelte der damalige § 34 RVG nur die Mediation und eine Geschäftsgebühr fiel – auch bei bloßer Beratung – in normaler Höhe an. Dies teilte ich dem freundlichen HUK-Sachbearbeiter mit, schloss die nunmehr 77seitige Akte und ließ sie (nun zum dritten Mal) ins Kellerarchiv bringen.

Prima, dass es Rechtsschutzversicherungen gibt! Man wüsste sonst gar nichts mit seiner vielen Freizeit anzufangen. Auf das Risiko, mich zu wiederholen, verweise ich noch einmal auf den Beitrag „Rechtsschutz ist nicht Anwalts Liebling“ und wünsche allen Kollegen Glück auf!

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