Der Online-Kauf durch Verbraucher ist ein juristisches Minenfeld. Hier hatten wir über die Frage berichtet, wer die Hinsendekosten zahlen muss, wenn ein Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Ebenso spannend ist die Frage, ob der Verbraucher die Ware „unfrei zurücksenden darf“ (was beim Händler ziemlich heftige Postgebühren auslöst). Er darf, so erst kürzlich wieder das OLG Hamburg. Der Online Händler kann seine Kunden auch nicht wirksam in AGBs verplichten, eine kostengünstigere Rücksendeart zu wählen. Im Ergebnis heißt das: Der Händler schickt die Ware auf seine Kosten hin. Der Verbraucher widerruft und schickt die Ware unfrei zurück. Der Händler hat Ärger und hohe Kosten. Aber der Verbraucherschutz verlangt das wohl. Die Details:

Um die (unvermeidlichen) Kosten durch Widerrufe wenigstens zu minimieren, schließen etliche Händler die Annahme unfreier Rücksendungen in ihren AGBs aus oder bitten ihre Kunden, nicht „unfrei“ zurückzusenden. Die Gerichte haben dafür kein Verständnis: Klauseln, die dazu geeignet sind, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, dass unfreie Rücksendungen verboten sind, sind nach mittlerweile wohl ständiger Rechtssprechung wettbewerbswidrig undabmahnfähig. Das OLG Hamburg bestätigte per Beschluss vom 24.01.2008 (3 W 7/08), dass solche Klauseln mit den gesetzlichen Wertungen von § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB unvereinbar sind. Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB hat grundsätzlich der Verkäufer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Er muss diese Kosten eben bei seiner Preisfindung von Anfang an einkalkulieren.