Bei Kündigungen im Arbeitsrecht denkt jeder Anwalt sofort an die 3-wöchige Präklusionsfrist. Lässt der gekündigte Arbeitnehmer also drei Wochen verstreichen, dann gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, auch wenn sie in Wahrheit nicht gerechtfertigt war. Von diesem eisernen Grundsatz gibt es aber doch Ausnahmen:

Versendet ein Arbeitgeber eine Kündigung an einen Arbeitnehmer per E-Mail, kann der Arbeitnehmer diese Kündigung wegen Formunwirksamkeit auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage geltend machen. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.03.2008; Az.: 7 Sa 919/07).

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Weitere Informationen zum Kündigungsschutz:

Alles zu Kündigungsschutz und Sozialauswahl

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