Es geht zwar meistens nur um Vier-fuffzich, aber dafür stellt sich das Problem täglich tausendfach: Wer zahlt die Versandgebühren für die Hinsendung der Ware vom Onlineanbieter zum Kunden, wenn der Kunde später sein Widerrufsrecht ausübt? Verlangt der Verbraucherschutz, dass der Kunde von jeglicher Belastung verschont bleibt oder darf ihn der Vorteil des Widerrufsrechts (für das er ja keinen Grund angeben muss) wenigstens das Porto kosten?  …

Diese spannende Frage legt der BGH nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, da Verbraucherschutz bekanntlich EU-Recht ist und deshalb für die gesamte Europäische Union einheitlich entschieden werden muss.

Wer über das Internet einen Kaufvertrag abschließt, kann diesen gemäß § 312d BGB ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Rücksendekosten zahlt in solchen Fällen – das ist unstreitig –  der Verkäufer. Unklar war bislang, ob der Verkäufer auch die Hinsendekosten tragen muss. Da hatte bisher so ziemlich jedes Amtsgericht seine eigene Meinung. Jetzt wird der Musterprozess des Versandhauses Heine gegen einen Kunden die endgültige Klärung bringen: Der BGH hat dieses Rechtsproblem dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Beschluss vom 01.10.2008; VIII ZR 268/07).

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