Im Umfeld Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten (mehr dazu hier) ist das „Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ vom 17.01.2013 hoch relevant: Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2012 in zwei Entscheidungen klargestellt: Ein Betreuer darf keine Zwangsbehandlung für den betreuten Patienten unter Freiheitsentziehung veranlassen. Das Gericht entschied, es gebe im BGB derzeit keine rechtliche Grundlage für eine solche Anordnung eines Betreuers (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2012, Az. XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12).

Eine ärztliche Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, etwa aufgrund von Koma oder psychischer Erkrankung, so kann sein durch Vorsorgevollmacht bestimmter Vertreter oder ein gerichtlich bestellter Betreuer als gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen (sog. Vorsorgevollmacht inkl. Patientenverfügung). Bereits bisher konnte der Betreuer eine stationäre Untersuchung und Behandlung mit Freiheitsentziehung vom Gericht anordnen lassen, wenn dies notwendig war und der Betreute nicht selbst entscheiden konnte.

Was aber tun in Fällen, in denen der Betreute sich äußern kann und die nötige Behandlung ablehnt („mit natürlichem Willen ablehnen“, dabei aber infolge psychischer Krankheit oder geistiger oder seelischer Behinderung die Lage nicht erkennt und daher nicht urteilsfähig ist? Oft sind die zwangsweise vorgesehenen medizinischen Maßnahmen in dieser Situation (sog. „Zwangsbehandlung“) nötig, denn andernfalls kann es dazu führen, dass Betroffene unbehandelt bleiben und schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden nehmen.

Der Gesetzgeber hat auf diese Frage für seine Verhältnisse zügig reagiert und am 17. Januar 2013 ein „Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ verabschiedet. Er schuf damit eine rechtliche Grundlage für die Anordnung einer Zwangsbehandlung durch den Betreuer in § 1906 Abs. 3, 3a BGB. Unter bestimmten strengen Voraussetzungen, die gleichzeitig vorliegen müssen, kann nun der Betreuer in eine sog. Zwangsmaßnahme einwilligen (vgl. Wortlaut des § 1906 Abs. 3, 3a BGB). Die Voraussetzungen lauten:

–       Der Betreute ist untergebracht;
–       der Betreute selbst erkennt infolge psychischer Krankheit oder geistiger oder seelischer Behinderung die Notwendigkeit der Behandlung nicht oder kann nicht entsprechend handeln;
–       man hat erfolglos versucht, den Betreuten von der Maßnahme zu überzeugen, er willigte dennoch nicht ein;
–       de ärztliche Maßnahme ist erforderlich, um drohenden großen gesundheitlichen Schaden von dem Betreuten abzuwenden;
–       der Betreuer hat keine andere, ihm zumutbare Maßnahme zur Wahl;
–       eine Abwägung ergibt, dass der Nutzen der Maßnahme für den Betreuten größer ist als die Beeinträchtigungen durch die Maßnahme;
–       das Betreuungsgericht stimmt der Einwilligung des Betreuers zu; und
–       der Betreuer bleibt bei seiner Einwilligung.

Was heißt das für die Praxis?

Nach wie vor gilt auch bei Zwangsbehandlung: Das Wohl des Patienten ist immer oberster Richtwert. Sie sollten Ihre General- und Vorsorgevollmacht entsprechend den Neuerungen anpassen. Für den Fall, dass jemand in eine solche Zwangssituation gerät und dann – ohne dies „sinnvoll“ beurteilen zu können, eine nötige Untersuchung und Behandlung / Maßnahme ablehnt, kann man nun im Voraus regeln, dass ein Vorsorgebevollmächtigter entscheiden darf, wenn die Gefahr besteht, dass ohne die „Zwangs“untersuchung oder -behandlung eine Schaden entsteht. Vorsorgevollmachten sollten daher künftig auch diesen Aspekt der Unterbringung und Freiheitsentziehung umfassen; bestehende Vollmachten sollten geändert bzw. ergänzt werden.

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