Das Verbot der Umgehung des Gegneranwalts (§ 12 BORA) gilt nicht in allen Fällen. Insbesondere nicht mehr, wenn man sich bereits im Gerichtsverfahren befindet und über einen Vergleich verhandelt. So das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25.11.2008 (1 BvR 848/07). Das Gericht begründet diese überraschende Entscheidung wie folgt: (…)
Das Umgehungsverbot der BORA soll verhindern, dass der gegnerische Mandant überrumpelt wird. Es dient dagegen nicht primär dem Schutz der anwaltlichen Kollegialität. Das Umgehungsverbot gilt daher nicht ohne weiteres, wenn in der mündlichen Verhandlung vor Gericht die gegnerische Partei über einen Vergleich verhandelt. In dieser Lage habe das Gericht darauf zu achten, dass ein unerfahrener und ungewandter Beteiligter nicht benachteiligt werde.