Urteil des LG München II gegen den Bürgermeister und den Kämmerer einer bayerischen Gemeinde wegen Untreue nun rechtskräftig: Die Angeklagten verbuchten im Haushaltsjahr angefallene Ausgaben in das darauf folgende. Mit Einnahmen verfuhren sie umgekehrt. Dadurch konnten sie dem Gemeinderat einen „ordentlichen“ Haushalt vorlegen. Im Vertrauen darauf beschloss der Gemeinderat neuerliche Baumaßnahmen, u.a. den Bau einer Turnhalle. Um die dadurch bedingten Finanzierungslücken zu decken, nahmen die Angeklagten unter Überschreitung ihrer Kompetenzen für die Gemeinde weitere Kredite auf (Art. 73 BayGO). Die Mittel aus den Krediten wurden ausschließlich für die Gemeinde verwendet.
Das Landgericht München II sah hierin eine Untreue gem. § 266 StGB. Der Schaden der Gemeinde liege in der Zinsverpflichtung gegenüber der Bank. Der 1. Strafsenat hat die Revision der Angeklagten verworfen und das Urteil „gehalten“. Beachtenswert ist dabei, dass der BGH feststellte, dass es bei Bestimmung des Vermögensnachteils nicht auf das angestrebte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres ankomme. Auch mittelbare Vorteile aus der zweckmäßigen Verwendung der Kreditmittel stellen keinen Vermögenswert dar, der den durch die Zinsverpflichtung eingegangenen Nachteil kompensieren könnte.