Unsere Recherche beweist: Innovativste Rechtsanwendung findet man bei österreichischen Gerichten. Man stelle sich vor, ein Ehemann findet heraus, dass seine Frau ihn betrügt, noch dazu im Ehebett. Der konsultierte Anwalt belehrt ihn: Dies ist weder strafbar, noch bringt es (nach Abschaffung des Verschuldensprinzips) im Scheidungsverfahren einen Vorteil. Der deutsche Anwalt hört spätestens hier auf, für seinen Mandanten nach forensischen Linderungsmitteln für dessen Schmerz zu suchen. Ganz anders die österreichische Advokatur: Die erinnert sich an das Studium. Gab es da nicht noch die Besitzstörung? Und siehe da, der Eifer wird vom Gericht belohnt! Das historische Urteil:
„Das Klagebegehren, der Beklagte habe den Kläger dadurch, daß er sein Ehebett benützt, im ruhigen Besitz gestört, ist berechtigt, obwohl die Ehefrau des Klägers der Benützung zustimmte, weil durch die Benützung des Ehebetts durch den Beklagten dem Kläger die Benützung unmöglich gemacht und ihm daher die Benützung entzogen wurden.“ (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 8.7.1981; EF-Slg 38.466)