Wer bezahlt bei einer bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft Anschaffungen? Hierüber machen sich Paare in guten Tagen meist keine Gedanken. Kommt es zur Trennung, soll in der emotional angespannten Situation meist jeder Cent erstattet werden. (…)
Mitunter machen aber auch die Erben eines verstorbenen Lebensgefährten, wenn sie beispielsweise die Geliebte des Vaters ohnehin nicht mochten, bei seinem Tod Ausgleichsansprüche geltend. Die Gerichte haben in beiden Fällen bisher nur ausnahmsweise der Klage stattgegeben. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH v. 9.7.2008) aufgegeben.
Die Ausgangssituation: Nach einer schmutzigen Scheidung zieht der Mann mit seiner neuen Freundin zusammen. Als eine Immobilie angeschafft wird, erfolgt dies auf den Namen der Frau, um die Ansprüche der erstehelichen Kinder, die zur Mutter gehalten haben, möglichst gering zu halten. Der Mann übernimmt die Mithaftung für einen Bankkredit, der sonst nicht gewährt würde. Die Finanzierung der Immobilie und die Bestreitung der gemeinsamen Lebensführung erfolgt wie bei Ehegatten ohne jeweilige wechselseitige Abrechnung. Erst im Rahmen eines Trennungsstreits macht der Mann Erstattungsansprüche hinsichtlich der von ihm geleisteten Zahlungen geltend. Alternative: Als der Mann durch einen Autoanfall während des Bestehens der Lebensgemeinschaft überraschend ums Leben kommt, machen die erstehelichen Kinder, die gesetzliche Erben werden, Ausgleichsansprüche gegen die hinterbliebene Lebensgefährtin ihres Vaters geltend.
Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24.3.1980, in der die Erben, nämlich die „Noch-Ehefrau“ und die drei Schwestern des verstorbenen Mannes, Ausgleich wegen der Mitfinanzierung eines Hauses forderten, dies wegen des Fehlens einer Rechtsgemeinschaft abgelehnt. Er ging davon aus, dass die zur Verwirklichung der Gemeinschaft erbrachten Leistungen bei deren Beendigung nicht gegeneinander auf- oder abgerechnet werden, sondern ersatzlos von demjenigen erbracht werden, der gerade dazu in der Lage ist. Eine Ausnahme wurde nur anerkannt, wenn die Partner über die Lebensgemeinschaft hinaus eine gemeinsame Wertschöpfung betrieben hatten und dabei von der Vorstellung ausgegangen waren, dass ein Objekt, z. B. ein Haus oder eine Eigentumswohnung, nicht nur während des Zusammenlebens von beiden benutzt werden sollte, sondern ihnen wirtschaftlich auch gemeinsam gehören sollte. Die Auseinandersetzung sollte dann entsprechend den Liquidationsvorschriften des Rechts der bürgerlichen Gesellschaft erfolgen. Der Ausgleichsanspruch ging auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertanteils am gemeinsam Geschaffenen, der dem Beitragsanteil des berechtigten Partners entsprach.
Der BGH will nunmehr die Rückabwicklung von Zuwendungen zwischen nichtehelichen Lebensgefährten entsprechend der Rechtsprechung zur Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen unter Ehegatten bei bestehender Gütertrennung beurteilen. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollen für wesentliche Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, gesell-schaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung und Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Für die Annahme einer Innengesellschaft der nichtehelichen Lebensgefährten soll kein über die Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck mehr erforderlich sein. Bereits aufgrund des Zusammenlebens soll auf das Bestehen einer Gesellschaft geschlossen werden können. Eine derartige Innengesellschaft wird wohl vor allem beim gemeinsamen Wohnheim bejaht werden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Partner Miteigentümer einer Immobilie zu gleichen Teilen sind, ein Lebensgefährte aber erheblich höhere Beiträge leistet als der andere. Ein Ausgleich kann aber auch bei größeren Einmalzahlungen (z. B. die Finanzierung einer Urlaubsreise) und hinsichtlich der Erbringung von Arbeitsleistungen bestehen, wenn diese zur Vermögensmehrung des Partners beigetragen haben und in der Erwartung erbracht wurden, an dem erworbenen Gegenstand langfristig zu partizipieren.
Kein Ausgleich wird für Leistungen im Rahmen der täglichen Haushaltsführung und der Kinderbetreuung geschuldet. Insofern wird sich jeder Lebensgefährte genau überlegen müssen, ob er einen Urlaub, die täglichen Kosten des Einkaufs oder doch lieber eine Immobilie mitfinanziert. Bei der Mitarbeit sollte er sich lieber beim Hausbau engagieren als an der Haushaltsarbeit und der Kinderbetreuung zu beteiligen.
Ob die neue Rechtsprechung den wirtschaftlich schwächeren Partner schützt, kann durchaus bezweifelt werden.
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die neuen Grundsätze über Ausgleichsansprüche auch auf andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens Anwendung finden sollen. Beispiele hierfür sind Geschwister sowie sonstige Verwandte oder Freunde, die zusammenleben. Auf das Bestehen sexueller Beziehungen kommt es nämlich nicht an.
Weitere Informationen:
Zu Ausgleichsansprüchen beim Tod eines nichtehelichen Lebenspartners
Zum Wohnrecht des überlebenden nichtehelichen Lebenspartners