Sind Väter und Mütter wirklich gleichberechtigt? Nicht ganz: Beim Sorgerecht hält die Frau klar den Trumpf in der Hand – besonders dann, wenn sie nicht mit dem leiblichen Vater des Kindes verheiratet ist. Denn § 1626a BGB bestimmt: Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, so steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge (nur) dann zu, wenn beide Eltern gegenüber dem Jugendamt erklären, dass sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben wollen. Anders formuliert: Lehnt die Mutter des nicht-ehelichen Kindes eine gemeinsame Sorge ab (wofür sie keine Gründe angeben muss), hat der leibliche Vater des Kindes keine Chance auf elterliche Mitbestimmung. Die Mutter hat dann das alleinige Sorgerecht.

Das erscheint unter dem Aspekt der Gleichberechtigung auf den ersten Blick seltsam und tatsächlich ist die Norm unter Juristen auch umstritten. Man versteht die Regelung aber besser, wenn man sich einmal vor Augen führt, welche Auswirkungen die Alternative hätte: Könnte der nicht mit der Mutter verheiratete Erzeuger das gemeinsame Sorgerecht erzwingen, so müsste die Mutter alle Erziehungsfragen mit ihm abstimmen (von Impfungen über Kindergarten- und Schulwahl bis hin zur Religionszugehörigkeit). Außerdem könnte Sie das Kind auch nur gemeinsam mit dem Vater rechtswirksam vertreten, selbst wenn der Vater nur wenig Interesse am Kind zeigt. Das will man den (oft alleinerziehenden) Müttern nicht zumuten. Selbst wenn sich die nicht verheirateten Eltern gut verstehen, raten Anwälte der Mutter meist, der gemeinsamen Sorge nicht zuzustimmen, für den Fall, dass die Beziehung später doch scheitert. Freiwillig kann die allein sorgeberechtigte Mutter solche Erziehungsfragen ja trotzdem mit dem Vater abstimmen, sie muss es dann aber nicht.

Was oft fehlt: Vorsorge für den Tod der Alleinerziehenden
Die meisten alleinerziehenden Mütter regeln nicht, wer das Sorgerecht erhalten soll, falls sie (etwa durch Autounfall) sterben sollten, solange das Kind noch minderjährig ist. Hatte die Mutter der gemeinsamen Sorge mit dem leiblichen Vater widersprochen, so wird sie meist erst recht nicht wollen, dass dieser im Fall ihres Todes das (dann alleinige) Sorgerecht erhält. Genau das kann aber passieren. Hat die Mutter nämlich keinen Vormund benannt, so gilt § 1680 BGB: „Stand der Mutter die elterliche Sorge gem. § 1626a BGB allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.“

Alleinerziehende, die verhindern möchten, dass ihr Kind zum leiblichen Vater kommt, sollten deshalb gemäß § 1776 Abs. 1 BGB einen Vormund benennen, entweder im Rahmen eines Testaments oder in einer separaten schriftlichen Verfügung. Eine mögliche Formulierung wäre: „Für den Fall, dass für mein Kind eine Vormundschaft angeordnet wird, bestimme ich hiermit folgendes: (1) Zum Vormund benenne ich [meine Mutter], ersatzweise [meine Schwester]. (2) Der Vormund wird von allen Beschränkungen befreit, soweit dies gesetzlich zulässig ist.“ Die Ersatzbestellung ist wichtig, falls der vorrangig benannte Vormund stirbt oder geschäftsunfähig wird, während das Kind selbst noch minderjährig ist. Hat man dann keine Ersatzvormünder benannt, käme doch wieder der biologische Vater ins Spiel. Deshalb sollte man neben (z.B.) den Eltern als weiteren Ersatzvormund möglichst eine jüngere Person seines Vertrauens benennen. Ziffer 2 des Formulierungsbeispiels macht dem Vormund das Leben leichter. Ohne eine solche Befreiung muss er nämlich bei sehr vielen Dingen die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts einholen, was lästig und zeitraubend ist. Das kann man dem Vormund durch die Befreiungsklausel ersparen. Die Verfügung muss handschriftlich erstellt und unterschrieben sein. Sicherheitshalber sollte man jedem benannten Vormund ein Exemplar aushändigen, damit er die Verfügung im Ernstfall auch gleich parat hat.

Auch für verheiratete Eltern sinnvoll
Natürlich können und sollten auch verheiratete Eltern – solange sie minderjährige Kinder haben – im Testament anordnen, wen sie sich (etwa für den Fall eines tödlichen Verkehrsunfalls) als Vormund für ihr Kind wünschen. Andernfalls muss das Gericht einen Vormund auswählen. Im schlimmsten Fall bricht unter den Verwandten sogar Streit darüber aus, wer die Vormundschaft erhalten soll. Dies vermeidet man mit einer einfachen Regelung im Testament, die aber trotzdem nur wenige Eltern treffen.