… dann ist für den Gläubiger trotz aller nötigen Pietät schnelles Handeln geboten. Denn das englische Recht kennt keine Gesamtrechtsnachfolge der Erben (Universalsukzession). Im Common Law haften die Erben also nicht für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen, sondern nur der Nachlass (Estate) als solcher. Eine persönliche Haftung des Erben mit seinem Privatvermögen erscheint nach anglo-amerikanischem Rechtsverständnis geradezu absurd. Die Reaktion englischer Solicitors, wenn sie vom deutschen Grundsatz der Universalsukzession hören, ist meist: „Why would an heir be personally liable?“. Das Grundverständnis ist hier eben ein völlig anderes: Der Nachlass steht im Zentrum des englischen Erbrechts, nicht – wie in Deutschland – der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft. So werden konsequenterweise auch nicht die Erben und Vermächtnisnehmer (die Beneficiaries) persönlich besteuert, sondern die britische Inheritance Tax richtet sich gegen den Nachlass. Es gibt einen Steuerfreibetrag (nil-rate band) für den Gesamtnachlass, egal wie viele Erben oder Vermächtnisnehmer existieren. All dies erklärt auch, warum bei englischen Erbfällen stets ein Abwickler bestellt werden muss (je nach Konstellation Administrator, Executor oder Trustee genannt). Während in Deutschland die Erben in der Regel alles unter sich ausmachen (können), weil ihnen das Erbe in der Sekunde des Todes ja ohnehin automatisch zufällt, muss ein Estate nach englischem Recht erst einmal verwaltet, besteuert und dann an die Beneficiaries ausgekehrt werden.
Zurück zur Haftung für Nachlasschulden: Was nach deutschem Recht also die Ausnahme ist, die man mühsam herbeiführen muss, in dem man Nachlassinsolvenz (§§ 1975 BGB, 315 ff. InsO) oder das Nachlassverwaltungsverfahren (§§ 1981 ff. BGB) beantragt, ist nach britischem Recht der gesetzliche Regelfall. Es haftet nur das Vermögen, das der Verstorbene hinterlassen hat. Die Erbmasse (Aktiva wie Passiva) ist ein Sondervermögen, es wird sozusagen ein Zaum um das Nachlassvermögen gezogen. Reichen die Nachlassaktiva nicht aus, um alle Schulden des Verstorbenen zu bezahlen, so wird eine Quote gebildet, wie man das aus Insolvenzverfahren kennt.
Wer als Nachlassgläubiger seine Forderung nicht rechtzeitig anmeldet, geht leer aus. Ein englischer Nachlassverwalter (Executor, Administrator) bzw. Trustee veröffentlicht nämlich in aller Regel eine „Deceased Estate Notize“ in einer Tageszeitung (Beispiel siehe hier: Newspaper Deceased Estate Notice und Infos zur Anzeigenschaltung hier), also eine Aufforderung an alle Gläubiger des Verstorbenen, sich zu melden. Diese Veröffentlichung ist nicht nur bei überschuldeten Nachlässen relevant, sondern soll den Executor, Administrator bzw. Trustee auch davor schützen, dass später noch Gläubiger auftauchen, nachdem er die Erbmasse bereits an die Erben (Beneficiaries) verteilt hat.
Fazit: Wer Forderungen gegen eine verstorbene englische Privatperson hat oder wer als Anwalt einen solchen Nachlassgläubiger (estate creditor) vertritt, darf sich nicht darauf verlassen, dass er die Erben in Anspruch nehmen kann. Es haftet nur der Nachlass (ggf. quotal) und auch das nur, wenn die Forderung angemeldet ist.
Kontakt:
Falls Sie bei einem konkreten Erbfall rechtliche Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie deren Partneranwälte in UK gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), der in internationalen Nachlassverfahren regelmäßig als Administrator, Executor oder Trustee tätig ist oder Erben berät und anwaltlich vertritt, sowohl in Deutschland als auch in UK.
Weitere Informationen auf Cross-Channel-Lawyers, dem Portal für deutsch-britisches Recht:
– Englisches Erbrecht: die Basics – Das englische Testament: Musterformulierungen – Deutsch-britische Erbfälle: Was bedeutet Nachlassspaltung? – Erbschaftssteuer in England: Steuersätze, Freibeträge, Anrechnung auf deutsche Steuer