Der Terminsvertreter (auch Unterbevollmächtigter genannt) ist ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichtes, der vom primär beauftragten Rechtsanwalt (auch Hauptbevollmächtigter genannt) eingeschaltet wird. Warum ist das nötig?
Wenn ein Mandant vor einem Gericht klagen muss (oder verklagt wird), das von seinem Wohnort weit entfernt ist, kann er sich entweder gleich einen Anwalt am Ort des Prozessgerichts nehmen. Nachteil: Er wird „seinen“ Anwalt dann nie persönlich zu Gesicht bekommen, sondern kann mit ihm nur telefonieren und Unterlagen austauschen. Die Alternative: Er beauftragt einen Anwalt an seinem Wohnort. Mit dem kann er den Fall dann zwar persönlich besprechen, allerdings müsste der Anwalt dann aber zum Verhandlungstermin an den Ort des Prozessgerichts reisen. Dies wird für den Anwalt nur dann in Frage kommen, wenn es sich um einen sehr hohen Gegenstandswert handelt oder der Mandant bereit ist, ihm auch die Reisezeit zu bezahlen.
Die Lösung für dieses Problem ist der Terminsvertreter (in Österreich „Substituent“ genannt), also ein Anwalt am Ort des Gerichts, der für den Hauptanwalt in die mündliche Verhandlung geht, Anträge stellt und Zeugen befragt.
Eines der größten deutschen Netzwerke an qualifizierten Terminsvertretern und ausgeschriebenen Terminen bietet aktuell die Plattform anwalt.de. Als Mitglieder können Anwälte und Kanzleien dort einfach und ohne Zusatzgebühren eine Terminsvertretung annehmen oder ausschreiben.
Überzeugend auftreten kann der Terminsvertreter in der Verhandlung natürlich nur, wenn er die Akte, die ihm der Hauptanwalt rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin übersenden sollte, intensiv studiert und sich in den Fall eindenkt. Hier hapert es in der Praxis manchmal, was man daran erkennt, dass nicht wenige Terminsvertreter den Sachverhalt nicht ganz parat haben und bei der ersten komplexeren Rückfrage ins Schwimmen geraten. Man sollte also bei der Auswahl darauf achten, dass der Terminsvertreter die Sache ernst nimmt.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht vor, dass der Terminsvertreter für die Einarbeitung in die Akte eine 0,65 Verfahrensgebühr erhält (bei einem Streitwert von 5.000 Euro sind das z.B. 195 Euro) und für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins die übliche 1,2 Terminsgebühr (im obigen Bsp. 361 Euro).
Die beteiligten Anwälte können unter sich allerdings eine andere Aufteilung vereinbaren. Im Hinblick darauf, dass der Terminsvertreter sich intensiv in die Akte einlesen und die Zeugenvernehmung vorbereiten muss, wenn er seine Aufgabe ernst nimmt, sollte ein Terminsvertreter hier nicht den „billigen Jakob“ machen. In der Praxis üblich ist wohl, dass der Terminsvertreter die 0,65 Gebühr plus die Hälfte der 1,2 Terminsgebühr erhält, oft mit einer „Nachbesserungsklausel“, nach der ein Terminsvertreter auch die zweite Hälfte der Terminsgebühr erhält, wenn mehrere mündliche Verhandlungstermine nötig werden. Dies ist aber nur eine Verhandlungsgrundlage. Die beteiligten Anwälte sollten stets über eine faire Gebührenteilung im konkreten Einzelfall sprechen.
Weitere Informationen zu Terminsvertretung und Anwaltshonorar siehe auch diese Beiträge.
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