Seit dem 01.09.2009 befinden sich die Regelungen über die Verfahrenswerte in Familiensachen im FamGKG. Auf Grund der neuen Unbilligkeitskontrolle ist es nun möglich für äußerst umfangreiche Tätigkeiten von den festen Werten abzuweichen. Die einzelnen Regelungen im Überblick: (…)

Der Wert der Scheidung

Der Verfahrenswert in Ehesachen ist in § 43 FamGKG geregelt und entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht. Für die Berechnung ist Inhalt und Bedeutung der Sache sowie die Vermögensverhältnisse der Ehegatten zu Grunde zu legen. Im häufigen Fall einer einvernehmlichen Scheidung berechnet sich der Verfahrenswert somit wie folgt:

– Nettoeinkommen des Ehemann der letzten drei Monate
– Nettoeinkommen der Ehefrau der letzten drei Monate
– gemeinsames Vermögen, hieraus 5%
– weicht das Verfahren von den durchschnittlichen Scheidungs- und Aufhebungsverfahren ab, so kann dies zu einer Anhebung des Wertes der Ehesache führen
=> hieraus entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass eine wegen des selben Gegenstandes angefallene außergerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Die Beratungsgebühr ist nach § 34 II RVG ebenfalls voll anzurechnen.

Verfahrenswert in Kindschaftssachen

Kindschaftssachen sind nach den §§ 44-46 FamGKG zu bewerten. Für selbstständige Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Erziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft oder die Kindesherausgabe betreffen, regelt § 45 FamGKG den Verfahrenswert. Der Verfahrenswert beträgt 3.000 Euro.

Bei Kindschaftssachen, welche im Verbund geltend gemacht werden, wird § 45 FamGKG nicht angewendet, sondern § 44 FamGKG. Der Verfahrenswert der Ehesache erhöht sich in diesem Fall für jede Kindschaftssache um 20 %, höchstens jedoch um jeweils 3.000 Euro.

Betrifft die Kindschaftssache mehrere Kinder handelt es sich dennoch um einen Gegenstand.

Nach der neuen Rechtslage entsteht bei Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleiches eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 II VV RVG.

Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung

Seit dem 01.09.2009 stellt das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbstständiges Verfahren dar. Die einstweilige Anordnung kann unabhängig vom Hauptsacheverfahren beantragt werden.

Der Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung ist in § 41 FamGKG geregelt, womit grundsätzlich vom halben Wert des Hauptsacheverfahrens auszugehen ist.

Der Wert des Versorgungsausgleichs

Der Wert des Versorgungsausgleichs ist in § 50 FamGKG geregelt. Der Verfahrenswert beträgt für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %. Insgesamt beträgt der Wert mindestens 1000 Euro.

In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen verbleibt es bei einem Festwert von 500 Euro.