Ein Personalleiter hatte von einem Personalvermittlungsunternehmen, das mit seinem Arbeitgeber in Geschäftsverbindung stand, Eintrittskarten für ein Fußballspiel angenommen. Der Arbeitgeber kündigte dem Personalleiter – ohne Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fand dies in Ordnung (Urteil LAG Rheinland–Pfalz 9 Sa 572/08 vom 16.1.2009, rechtskräftig).

Begründung: Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme, die auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter zu beeinflussen, verstoße gegen das so genannte Schmiergeldverbot und handele den Interessen des Arbeitgebers in einer Weise zuwider, die diesen zur ordentlichen Kündigung berechtige. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Ebenfalls nicht erforderlich sei, dass es tatsächlich zu einer sachwidrigen Handlung seitens des Arbeitnehmers gekommen ist.

Ausführliche weitere Informationen zum Thema in den Beiträgen:

Einladung in die VIP-Loge: Kommt statt dem Geschäftspartner der Staatsanwalt?

Einladung in die VIP-Loge (Teil 2): Jetzt auch noch das Finanzamt?

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