Ob für Kochen bei Witzigmann, Fußball-Bundesliga oder ein Bon Jovi Konzert: Die Meisten kaufen ihre Tickets heute online. Kommt dann etwas dazwischen, wäre es praktisch, wenn man die Konzertkarte zurückgeben könnte. Sollte doch kein Problem sein: Schließlich hat man ja bei Fernabsatzverträgen (also bei Verträgen per Telefon, Fax oder e-Mail) immer ein Widerrufsrecht, oder? Falsch.
In manchen Konstellationen – an die auch Anwälte nicht immer denken – greifen die Verbraucherschutzregeln für Fernabsatzgeschäfte nämlich nicht. Praktisch besonders relevant ist die Fallgruppe: „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Freizeitgestaltung“. Darunter fallen z.B. auch Karten für Veranstaltungen des Herrn Witzigmann im Spiegelzelt, entschied vor einiger Zeit das AG München (Urteil vom 2.12.2005, Az. 182 C 26144/05). Die spätere Beklagte hatte beim Kläger, einem Ticketcenter, telefonisch vier Eintrittskarten für ein Witzigmann-Event bestellt. Zum Preis von 626 Euro. Die Bestellung bestätigte sie per Email. Wenig später erklärte die Beklagte, von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden und klagte auf Zahlung. Die Richterin gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Bezahlung der Tickets. Hintergrund dieser Ausnahmeregelung (§ 312b Abs. 3 BGB): Stünde dem Käufer für solche Tickets ein Widerrufsrecht zu, so könnte er hiervon auch noch erst am Veranstaltungstag Gebrauch machen. Für den Verkäufer eine missliche Lage, da er die Karten dann nicht mehr anderweitig verkaufen könnte. Diesem Risiko wollte der Gesetzgeber den Verkäufer offenbar nicht aussetzen, weshalb er den § 312b Abs. 3 BGB schuf.
Das Fernabsatzgesetz schützt den Verbraucher also nicht immer vor unüberlegten Spontankäufen im Internet. Unter diese Ausnahmeregelung fallen zum Beispiel auch Pauschalreiseverträge, die Bestellung von Hotelzimmern oder die Lieferung von Speisen und Getränken (Catering-Service).