Veranstalter von Sportevents gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass sie die Fernseh-Übertragungsrechte an Fernsehstationen „verkaufen“ können. Im Fall IOC und FIFA für Milliardenbeträge. Auch in der Fussball-Bundesliga sind TV-Vermarktungsrechte seit Jahren ein heißes Eisen: Kartellämter erlauben die zentrale Vermarktung nur in engen Grenzen. Der Jurist fragt sich: Was verkaufen die Verbände und Vereine da eigentlich?
Ein spezielles „Film- oder Fernsehrecht“ kennt die deutsche Rechtsordnung nicht. Anders als Kunstwerke fallen Sportveranstaltungen in aller Regel auch nicht unter den Schutz des Urhebergesetzes (UrhG), da sie keine persönliche geistige Schöpfung darstellen (anders mag man das höchstens bei choreografierten Sport-darbietungen sehen, wie etwa Eiskunstlauf). Bei den Spielsportarten liegt jedenfalls eindeutig kein „Werk“ i. S. d. Urheberrechts vor.
Vereine und Verbände schaffen also kein Werk und können sich nicht auf das UrhG berufen. Auch der einzelne Sportler ist aber kein Inhaber eines TV-Übertragungsrechts: Einig sind sich die Sportrechtler wohl darin, dass jedenfalls der einzelne Spieler eines Teams keine Abwehrrechte gegen eine Fernsehübertragung seiner sportlichen „Darbietung“ hat. Hauptargument: Er kann seine Leistung ja nur zusammen mit anderen erbringen. Zudem greift die (Mit-)Übertragung (auch) seines Bildes nicht unzulässig in sein Persönlichkeitsrecht ein.
Inhaber ist somit der Veranstalter des Wettkampfes. Aber worin besteht „das Recht“? Die meisten Juristen sehen das Fernsehübertragungsrecht als Bündel von Abwehrrechten des Veranstalters. Der Veranstalter verzichtet also in einem TV-Übertragungsvertrag (unter genau zu definierenden Konditionen und in exakt festzulegendem Umfang) gegen Entgelt auf sein Recht, Medienanstalten den Zutritt zur Sportanlage und TV-Aufnahmen zu untersagen.
Noch exakter: Materiell-rechticher Kern des Schutzes gegen unberechtigte Übertragungen sind das Hausrecht des Eigentümers und der Unternehmensschutz nach § 1 UWG des Veranstalter. Man knüpft also an die sachenrechtlichen Eigentümerbefugnisse an, die nach der BGH-Rechtsprechung auch das unerlaubte Fotografieren bzw. Filmen von (nicht frei zugänglichen oder beobachtbaren) Sachen umfassen. Hinzu kommt der Unternehmensschutz nach § 1 UWG. Hierbei wird vor allem die Fallgruppe „Aneignung bzw. Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses“ diskutiert. Hierunter fällt eben auch ungenehmigtes Ausstrahlen von Fernsehbildern eines Sportevents. Jedenfalls dann, wenn die Berichterstattung über eine kurze Zusammenfassung (z. B. 30 Sekunden in einer Nachrichtensendung) hinausgeht. Während das Hausrecht dem Eigentümer der Sportstätte allein zusteht, ist Inhaber des Abwehranspruch aus § 1 UWG der „Veranstalter“. Veranstalter wiederum ist, wer das finanzielle und organisatorische Risiko trägt. Hier muss man also die Organisationsstrukturen genauer analysieren. Nicht immer ist automatisch der internationale Verband der Veranstalter im rechtlichen Sinn. Die „Zurverfügungstellung des Regelwerkes“ allein reicht – nach Ansicht vieler Sportjuristen – nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, wer (durch unauthorisierte TV-Übertragungen) „um die Früchte seiner Arbeit gebracht würde“. Der Verband nimmt oft nur eine Hilfsfunktion für das Gelingen der Veranstaltung wahr (vgl. Haas/Reimann, SpuRt 1999, S. 182 ff). Die FIFA sieht das bekanntlich anders.
Fazit: Letztlich „verkauft“ (rechtlich ist das natürlich kein Kaufvertrag) ein Veranstalter – als Unternehmer sowie als Inhaber des Hausrechts (Stadion / Halle) – mit dem Fernsehübertragungsrecht somit einen (in Umfang, Dauer und Exklusivität exakt definierten) Verzicht auf Abwehrrechte.
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(Auszug aus dem Skript zur Vorlesung „Einführung in das Sport- und Eventrecht“ an der Fachhochschule Erding, 2007, Lehrbeauftragter RA Bernhard Schmeilzl, LL.M.)
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