Es passiert nicht oft, aber es kommt vor: Ein Mandant taucht unter und reagiert nicht mehr. Oder er zahlt keinen Vorschuss, so dass man das Mandat niederlegt. Oder der Mandant meldet Insolvenz an. Was bedeutet das für mich als Anwalt? Unangenehm ist dieser Fall insbesondere dann, wenn mir die Gegenseite bzw. das Gericht weiterhin Schriftsätze und Verfügungen zustellt, obwohl ich das Mandat bereits niedergelegt habe und oder meinen (abgetauchten) Mandanten selbst nicht mehr erreiche?
Zu unterscheiden sind drei Fallkonstellationen: (…)1. Verfahren mit Anwaltszwang: Ist ein solches Verfahren gegen den Ex–Mandanten bereits anhängig, so dauert die Vertretungsmacht fort. Bis zur Bestellung eines neuen postulationsfähigen Anwalts muss ich, als sein bisheriger Anwalt, alle Zustellungen und Ladungen entgegennehmen sowie alle gebotenen Rechtshandlungen vornehmen. Komme ich dieser Verpflichtung nicht nach, so droht mir die Haftung nach § 671 II BGB.
2. Die erfreulichere Variante: Verfahren ohne Anwaltszwang: Wegen § 87 II ZPO darf ich, trotz Mandatsniederlegung, zwar Zustellungen entgegennehmen, muss dies aber nicht mehr. Entscheide ich mich für eine Annahme, so laufen allerdings die Rechtsmittelfristen ab Zustellung. Für den Mandanten gut zu wissen ist dabei, dass ein etwaiges Verschulden des Anwalts gemäß § 85 II ZPO hier gerade nicht (mehr) zugerechnet wird. Falls ich als Anwalt versäume, die Partei rechtzeitig zu informieren, kommt für die Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Entscheidendes Argument ist, dass durch Niederlegung des Mandates das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gestört ist.
3. Die dritte Fallkonstellation ist der insolvente Mandant: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt meine anwaltliche Vollmacht, §§ 115, 116 InsO. Der Mandant ist wegen § 80 InsO nicht mehr prozessführungsbefugt. Schriftsätze und Verfügungen sind dann allein dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Jedoch: Das gilt erst ab Eröffnung des „echten“ Insolvenzverfahrens, also mit dem Ergehen des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 27 InsO.