Betrügt ein Arbeitnehmer bei der Berechnung seiner Arbeitszeit, rechtfertigt das auch bei nur geringfügiger Manipulation bereits eine fristlose Kündigung (Urteil Arbeitsgericht Frankfurt vom 27.08.2008; Az: 7 Ca 10063/07). Die Assistentin eines Flughafen-Serviceunternehmens hatte nachmittags ihren Arbeitsplatz 45 Minuten früher verlassen und dies auf ihrem Arbeitsplatznachweis nicht angegeben. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Die Arbeitnehmerin entgegnete, sie habe die Angabe beim Ausfüllen des Stundennachweises lediglich vergessen. Das Arbeitsgericht blieb hart: Es liege ein Arbeitszeitbetrug vor und damit eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Straftat. Der Arbeitgeber müsse nicht dulden, dass die Arbeitszeitangabe manipuliert werde. Das gelte auch dann, wenn der dabei entstandene Schaden bei einer Dreiviertelstunde nicht sehr groß sei.