Viele Arbeitsverträge, insbesondere bei Führungskräften, enthalten eine Klausel, wonach sämtliche Über- oder Mehrarbeit mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sein soll. Das ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wie das BAG erst wieder per Urteil vom 17.08.2011 (5 AZR 406/10) festgestellt hat . Aber: Daraus folgt gerade nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer per se einen Anspruch auf Abgeltung der Überstunden hat.
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