Ungeschickte Testamentsgestaltung des Notars führt zu doppelten Kosten
Der Sinn eines notariellen Testamentes ist es gerade, den Erben den teuren Erbschein zu ersparen.
Nun gibt es aber Fälle, in denen der Notar nicht schreibt: „Erbe von A ist X“, sondern „Erbe von A sind die Kinder von B“.
Was jetzt?
Nun ja, nicht ideal, denn einen Erbschein kann man nur vermeiden, wenn aus dem Testament selbst eindeutig hervorgeht, wer Erbe ist. In unserem Beispielsfall kann man das aber gerade NICHT direkt aus dem Testament heraus lesen. Bedeutet das nun, dass man, obwohl der Testamentsersteller schon ein paar Tausend Euro an den Notar bezahlt hat, zusätzlich nochmal ein paar Tausend Euro an Erbscheingebühren an das Nachlassgericht zahlen muss? Besonders relevant ist das, wenn Grundstücke (Immobilien) In der Erbmasse sind.
Kommt drauf an. Sie können in diesen Fällen versuchen, die Grundbuchberichtigung zunächst ohne Erbschein versuchen, nur mit dem eröffneten notariellen Testament und Eröffnungsniederschrift zusammen mit einer Sterbeurkunde des „X“, den Geburtsurkunden von dessen Kindern und (falls vorhanden) dem Familienbuch des „X“, aus dem hervorgeht, wie viele Kinder er hatte und wie diese heißen. Wahrscheinlich wird das Grundbuchamt dann eine eidesstattliche Versicherung darüber verlangen, dass keine weiteren Kinder des „X“ vorhanden sind; das könnte man mit dem Grundbuchantrag gleich anbieten, was professionell wirkt! Das Verfahren ist inzwischen recht üblich.
Diese Eidesstattliche Versicherung, die von einem Miterben (wohl nicht zwingend denen in UK) vor dem Notar abgegeben werden kann, ist in der Regel erheblich billiger als ein Erbschein. Ich gehe bei der EV von einem Geschäftswert von 5000,– EUR aus, der Nachlass wird viel mehr wert sein.
Aber es kann auch sein, dass der Grundbuchbeamte sagt: „Nö, ich will einen Erbschein sehen!“ Dann hat man die Kosten verdoppelt und das notarielle Testament war (finanziell) für den Allerwertesten. Ob das ein haftungsfall für den Notar sein kann, kommt auf die Umstände an. der Notar sollte seine Mandanten jedenfalls darüber belehren, dass eine solche Formulierung nachteilig ist.
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