Die aktuelle Diskussion (hier und hier) um die Veröffentlichung von Gegnerlisten auf einer Kanzleiwebsite oder in Kanzleibroschüren stößt auf reges Interesse. Das Thema ist nicht neu. Im Gegenteil: Sogar das Bundesverfassungsgericht war 2008 schon einmal damit beschäftigt: Urteil und Kommentar. Weitere Besprechungen dazu auf LawBlogs finden sich hier, hier, hier, hier, hier, hier und hier. Der DAV kommentierte die Entscheidung im Anwaltsblatt damals so:
„Anwaltswerbung mit Gegnerlisten: 9. Juni 2008 – Eine Anwaltskanzlei darf mit so genannten Gegnerlisten werben. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss (1 BvR 1625/06, AnwBl 2008, 201) eine Entscheidung des Kammergerichts kassiert, die der Kanzlei noch die namentliche Nennung eines Unternehmens untersagt hatte. In der Gegnerliste hatte die Kanzlei Unternehmen der Finanzbranche aufgeführt, gegen welche die Sozietät bereits mandatiert war. Interessant an dem Fall: Die Verschwiegenheitspflicht des Mandanten bezieht sich nur auf seine Mandanten, nicht auf die Gegner seiner Mandanten. Doch das Anwaltsblatt warnte die Anwälte in seinem März-Heft: Die Entscheidung sei kein Freibrief für die Nennung von Gegnern. Im konkreten Fall hatte die Kanzlei die Gegner so benannt, dass mit der bloßen Nennung noch kein „Makel des Unlauteren“ verbunden war.“
Nach wie vor kritisch bis eindeutig unzulässig ist es daher, wenn weitere Details aus den Rechtsstreitigkeiten erwähnt werden. Besonders dann, wenn keine Firmen, sondern Privatpersonen als „Gegner“ an den Pranger gestellt werden, ggf. sogar unter Nennung des angeblichen Verstoßes (z.B. Filesharing). Auch in anderem Kontext wurden Gegnerlisten schon häufiger in Jurablogs diskutiert (hier, hier und hier).