Ein Hauseigentümer kann von seinem Nachbarn nicht verlangen, dass dieser seine Haustürbeleuchtung von 9-Watt (Energiesparbirne) wieder entfernt. Der klagende Hauseigentümer hatte sich beschwert, dass dadurch sowohl sein Wohn- als auch sein Schlafzimmer „unangemessen beleucht“ würden.

Das AG Siegen befand aber, dass man eine 9-Watt-Lampe bei sechs Meter Entfernung aushalten müsse. Falls der klagende Nachbar – wie vorgetragen – besonders lichtempfindlich sei, so solle er eben „geeignete Maßnahmen auf seinem eigenen Grundstück treffen.“ Das Gericht hatte auch gleich einen konkreten Tipp: Der Nachbar könne zum Beispiel „durch Anpflanzung immergrüner, frostunempfindlicher und dicht wachsender Pflanzen – etwa Lorbeerbäumen – für einen ausreichenden und dauerhaften Sichtschutz sorgen“. (AG Siegen, Az.: 12 C 591/02)

Tja, oder noch billiger: siehe Titel