Eine Apothekerin hatte eine Geschäftsidee: Man könnte die Kund(inn)en doch nicht nur gesünder, sondern auch gleich schöner machen. Daher bot sie im Obergeschoss ihrer Apotheke auch Kosmetikbehandlungen wie Peeling, Entspannungsmassage und Brauenkorrektur an. Konkurrenten, Apothekerkammer und schließlich auch das Verwaltungsgericht Minden fanden dies nicht gut. Letzteres urteilte am 26.1.2011 (Az. 7 K 1647/10), dass solche Kosmetikbehandlungen in den Räumen einer Apotheke nicht mit dem Grundauftrag einer Apotheke nicht in Einklang zu bringen sind und deshalb gegen die Regeln der Apothekenbetriebsordnung verstoßen. Es sei noch nicht einmal ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes Nebengeschäft. Man müsse die Tätigkeit des Apothekers immer an seinem Auftrag zu messen sei, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arznei sicherzustellen. Es verbiete sich deshalb die Entwicklung hin zu einem Kosmetikstudio.