In letzter Zeit häufen sich (leider) Berichte, dass Kunden von ihrer Hausbank Anlagen empfohlen werden, die sich später als wertlos oder risikoreich herausstellen. Beispiel ist der Arbeitslose, der sich früher etwas Geld gespart hat und nunmehr befürchtet, dass durch die Quellensteuer seine Zinserträge verloren gehen, die er in den Zeiten der bevorstehenden Rente als „Zusatzeinnahme“ verwenden wollte. Sein Berater empfiehlt ihm eine Kommanditbeteiligung an einem so genannten „blind fonds“, bei dem die Investoren über die Anlageform frei entscheiden können. Im kleingedruckten Prospekt heißt es, dass es sich um eine Anlage für risikobereite Anleger mit hoher Renditeerwartung handelt. Der Bankberater erklärt noch, dass es ein sicherer Fonds ist und weist auf die prognostizierte Renditeerwartung hin. Der Fonds kann frühestens nach acht Jahren gekündigt werden.

Dieser Artikel gibt einen Überblick in die Grundsätze der Bankenhaftung: (…)

Hinsichtlich der Bankenhaftung bei der Vermittlung und Finanzierung von Kapitalanlagen ist zu unterscheiden, ob das Kreditinstitut ausschließlich Kreditgeber ist oder ob sie eine Anlageberatung übernimmt.

Nimmt ein Bankkunde ein Darlehen zur Finanzierung einer Investition auf, ist die finanzierende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihn über die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären oder sogar vor einem Vertragsschluss zu warnen. Insbesondere bei Steuersparmodellen kann die Bank regelmäßig davon ausgehen, dass der Kunde selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder sich der Hilfe von Fachleuten wie z. B. eines Steuerberaters bedient. Insbesondere muss die Bank den Kunden nicht von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditgestaltung (z. B. Kombination mit einer Lebensversicherung) hinweisen. Informationen über das Objekt (Wert, Zustand, Mieteinnahmen, Kosten, Wert von Mietgarantien) sowie Beurteilung von Aufwand (Kaufpreis, Sanierungskosten) und Ertrag obliegt dem Kunden selbst.

Nur in Ausnahmefällen können sich Aufklärungspflichten der Bank ergeben. Es handelt sich um folgende Fallgruppen:

  • Die Bank beschränkt sich nicht auf die Rolle als Kreditgeber, sondern übernimmt erkennbar weitergehende Funktionen wie z. B. die Planung, die Durchführung und den Vertrieb, so dass sie gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers des Anlageobjekts übernimmt. Die Zusammenarbeit mit diesem allein genügt nicht. Insbesondere soll die Überlassung von Darlehensformularen nicht ausreichen.
  • Die Bank kennt besondere Risiken wie z. B. die schlechte Bonität des Initiators oder Altlasten des Objekts.
  • Die Bank hat einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich objektbezogener Risiken, von denen sie weiß, dass der Kunde nicht über sie verfügt.
  • Die Bank hat einen Interessenkonflikt, da sie ihr eigenes finanzielles Engagement hinsichtlich des Modells durch die Verlagerung ihres Risikos auf den Kunden überträgt. Es reicht allerdings nicht, dass die Finanzierungsbank zugleich Kreditgeberin des Veräußerers des Objekts ist. Nicht ausreichend ist auch die Doppelfinanzierung.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Kreditfinanzierung für einen Immobilienerwerb nicht um zwei verbundene Geschäfte. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt (§§ 359, 358 Abs. 3 Satz 3 BGB). Voraussetzung ist eine wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgeschäfte in der Weise, dass sich die Bank nicht mit ihrer Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des Verkäufers (Vertrieb, Werbung etc.) übernimmt. In diesen Fällen können Einwendungen aus dem Drittgeschäft auch den Kreditvertrag entgegengehalten werden. Häufig handelt es sich um Täuschungen der eingeschalteten Vermittlungspersonen. Deren meist übertreibende oder beschönigende Äußerungen hinsichtlich des Wertes und der Rentabilität der Anlage muss sich die Bank regelmäßig nicht zurechnen lassen. Das Handeln eines Dritten wird nach bisheriger Rechtsprechung dem Kreditinstitut zugerechnet, das heißt es handelt sich dann beim Fondsbeitritt und dessen Finanzierung um ein verbundenes Geschäft, wenn zugleich mit den Anlageunterlagen der Kreditvertrag vorgelegt wird (sog. B-Geschäft), sich Fonds und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (BGH, NJW 2004, 2742) oder ein planmäßiges und konzeptionsmäßiges Zusammenwirken der Bank mit dem Veräußerer durch Eingliederung der Bank in dessen Vertriebsorganisation vorliegt (BGH, ZIP 2007, 142).

Eine darüber hinausgehende Haftung trifft die Bank nur dann, wenn ihr Kunde erkennbar eine Anlageentscheidung in Kenntnis der Verbindungen seines Kreditinstituts vornehmen will. In diesem Fall kommt stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande. Aus ihm ergibt sich die Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung. Der Berater muss sich im Einzelfall vergewissern, dass seine Empfehlung dem Kundeninteresse gerecht wird. Insofern muss er sich zunächst über die Anlageziele des Kunden informieren. Unter Berücksichtigung dieser Zwecke muss die empfohlene Anlage auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Insbesondere ist eine Beratung dann nicht anlagegerecht, wenn ein Kunde eine Alterssicherung wünscht, aber eine Anlageform mit spekulativem Charakter empfohlen wird. Die Bank ist selbst bei einem risikobewussten Anleger verpflichtet zu prüfen, ob sich dessen Einstellung und Leistungsfähigkeit geändert haben.

In einem zweiten Schritt muss sich die Bank vergewissern, dass das empfohlene Anlageobjekt den Wünschen des Kunden entspricht. Insofern muss die Bank über spezielle Risiken, die sich aus einer konkreten Anlageform ergeben können (Kursrisiko, Währungsrisiko, Insolvenzrisiko etc.), besonders aufklären. Die Bank muss, wenn sie im Rahmen eines Beratungsvertrag den Kauf von Fondsanteilen empfiehlt, dem Kunden unaufgefordert mitteilen, ob und in welcher Höhe sie für den Absatz der betreffenden Anteile Provisionen von der fondsverwaltenden Kapitalanlagegesellschaft erhält.

Bei Streitigkeiten über die Verletzung diesbezüglicher Beratungspflichten kann bei Privatbanken ein für die Bank verbindliches Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der Banken beantragt werden. Ein Formular findet sich unter http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/112003/Anschreiben-Ombudsmann-Formular.pdf (Stand: 17.12.2008)

Dieses Schlichtungsverfahren ist für den Kunden kostenlos. Er hat lediglich seine eigenen Kosten für Porto, Telefonate etc. zu tragen. Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist der Schiedsspruch für die Bank bindend, nicht jedoch für den Kunden. Dieser kann stets den Rechtsweg beschreiten. Wegen der Kompliziertheit der Materie empfiehlt sich die rechtliche Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.