Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Arbeitnehmer Urlaubsansprüche gestaffelt nach ihrem Lebensalter erhalten, kann darin ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.01.2011; Az.: 8 Sa 1274/10) entschied den Fall einer 24jährigen Einzelhandelskauffrau, der nach dem Manteltarifvertrag des Einzelhandels in NRW 30 Urlaubstage zustanden. Die Regelung sah bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage, ab dem 20. Lebensjahr 32, ab dem 23. Lebensjahr 34 und ab dem 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage vor. Darin sah das LAG einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der auch nicht gerechtfertigt sei. Es gebe kein legitimes Ziel für diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag. Da die Arbeitnehmerin durch die Regelung diskriminiert werde, könne sie 36 Urlaubstage beanspruchen. Diese Angleichung des Anspruchs nach oben sei geboten, um dem Grundsatz der effektiven Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben zur Geltung zu verhelfen.