Sollte man den Zugewinnausgleich per Ehevertrag ausschließen?
Mit der Hochzeit gehört dem anderen Ehepartner automatisch die Hälfte von allem, oder? Nein, grober Irrtum. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet etwas völlig anderes. Nämlich dass das während der Ehe jeweils hinzuerworbene Vermögen ausgeglichen wird. Und auch von diesem Vermögenszuwachs nicht alles, so gibt es Ausnahmen für Schenkungen, Erbschaften, Lottogewinne und sonstige „zufällige“ und privilegierte Vermögenszuwächse.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist also nur dann relevant, wenn einer der Eheleute während der Ehe viel reicher geworden ist, der andere Ehegatte dagegen nicht.
Will man für diesen Fall ausschließen, dass der „Ärmere“ im Scheidungsfall die Hälfte des Vermögenszuwachses erhält, kann man einen Ehevertrag eingehen.
Ob und in welchen Konstellationen das sinnvoll ist, erkläre ich in diesem Video:
Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist spezialisiert auf deutsches Zivilrecht sowie auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Rechtsfragen. Die Familienrechtsabteilung berät internationale Paare – selbstverständlich auch LGBT-Paare – bei Fragen rund um die Themen Eheverträge und – wenn nötig – internationale Scheidung.
Rechtsanwalt Schmeilzl ist Autor des Länderberichts „Familienrecht England & Wales“ im BGB-Kommentar des NOMOS Verlags und ist ausgewiesener Fachmann insbesondere für die Themen deutsch-englischer Ehevertrag sowie deutsch-britische Scheidung.
Falls Sie bei einer solchen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen und amerikanischen Anwälte der Partnerkanzleien gerne zur Verfügung.
Mehr zum Thema deutsch-britische Scheidung und den Besonderheiten des englischen Scheidungsrechts in diesem Video:
Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 463 7070.