Die Europäische Kommission evaluiert derzeit die Dienstleistungsrichtline (77/249/EC) und die Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EC). Anlass ist Art. 15 der Niederlassungsrichtlinie, wonach die Kommission verpflichtet ist, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Richtlinie zu verfassen. Die BRAK hat auf der Grundlage der Erfahrungen der regionalen Rechtsanwaltskammern Stellung genommen und betont insbesondere, dass durch die beiden Richtlinien innerhalb der EU ein Grad von Freizügigkeit für die anwaltliche Tätigkeit erreicht werde, der in anderen Teilen der Welt, selbst in den USA, so nicht bestehe. Am 01. Januar 2010 habe es in Deutschland 350 niedergelassene europäische Anwälte gegeben, davon 111 in Frankfurt und 86 in München. Die geringe Nutzung der Möglichkeiten, die dem Anwalt durch die Niederlassungsrichtlinie eröffnet werden, liege insbesondere daran, dass ein Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat nur dann sinnvoll sei, wenn damit der Lebensunterhalt verdient werden könne. Hierzu sei es insbesondere nötig, das nationale Recht sowie die Landessprache ausreichend zu kennen. Weitere Informationen hier. (Quelle: Newsletter 10/2011 der RAK München).

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