Dieser harmlose Satz macht einen Erbschein wertlos!

In Deutschland kommt es relativ selten vor, dass jemand die Vollstreckung seines Testaments anordnet. In anderen Ländern, darunter UK, USA und Australien, ist es die absolute Regel bzw. sogar gesetzliche vorgeschrieben. Egal wie es dazu kommt, ob durch Testamentsvollstreckerklausel in einem deutschen Letzten Willen oder weil der Verstorbene, der Vermögen in Deutschland besaß, zuletzt in einem anglo-amerikanischen Land gelebt hat und dort sein Testament erstellt hat: Wenn das deutsche Nachlassgericht bei der Auslegung des Testaments zum Ergebnis kommt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, dann hat das gravierende Folgen.

Die Erben haben dann nichts mehr zu sagen

In all diesen Fällen ist dann nämlich der Testamentsvollstrecker der „Chef“, wenn es um die Nachlassabwicklung geht. Die Erben haben – etwas übertrieben formuliert – nichts mehr zu sagen. Solange man dem Testamentsvollstrecker nicht nachweisen kann, dass er grobe Pflichtverletzungen begeht, wickelt er den Nachlass ab, ohne dass er sich von den Erben jeden Schritt genehmigen lassen muss.

Erbscheinsantrag ist hier oft unnötig und sinnlos teuer

Ein häufiger Fehler in solchen Erbfällen, in denen Testamentsvollstreckung angeordnet ist: Die Erben beantragen einen Erbschein. Den bekommen die Erben dann auch, nur ist der Erbschein im praktischen Leben nichts wert, denn als letzten Satz enthält ein solcher Erbschein immer den – harmlos klingenden – Satz: „Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet.“ So sieht das im echten Leben aus:

 

 

Zeigt man einen solchen Erbschein dann dem Bankmitarbeiter oder der Versicherung, dann ist die Antwort: Schön, gut zu wissen, wer die Erben sind, aber viel wichtiger ist, WER IST DER TESTAMENTSVOLLSTRECKER? Denn nur der oder die hat die Befugnis, die Konten aufzulösen, Versicherungszahlungen entgegen zu nehmen und auch Immobilien zu verkaufen. Es macht daher wenig Sinn, in solchen Konstellationen einen Erbschein zu beantragen. das wichtigere Dokument ist das TV-Zeugnis.

Bei Immobilien braucht man beides

Besonders unangenehm, weil teuer, ist es, wenn sich im Nachlassvermögen (der Erbmasse) Immobilien befidnen, also GRundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen. Dann braucht man zur Abwicklung, etwa dem Verkauf der Immobilien, beide Nachlasszeugnisse, sowohl Erbschein, wie auch TV-Zeugnis. Der Verkauf der Immobilie ist zwar mit dem TV-Zeugnis allein möglich, dem Notar genügt das, aber: Das Grundbuchamt trägt in der Regel den Käufer der Immobilie nur dann ein, wenn zunächst der „Zwischenerwerber aus dem Erbfall“ im Grundbuch eingetragen wurde. Das sind die Erben. Und wie weist man nach, wer Erbe ist? Natürlich mit dem Erbschein. In solchen Fällen hat man durch Testamentsvollstreckerklausel also doppelte Erbscheinkosten produziert.

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