Der Deutsche Anwaltverein informiert in der aktuellen DAV-Depesche Nr. 17/09 (vom 30. April 2009):

„Gesetzgeber korrigiert BGH-Rechtsprechung zur Gebührenanrechnung: Der Wille des Gesetzgebers ist wieder hergestellt: Die Anrechnung der Geschäftsgebühr wird schon bald nicht mehr zu einer Verminderung der Verfahrensgebühr führen. Der Bundestag hat vergangene Woche endgültig einen neuen § 15a RVG zur Korrektur der BGH-Rechtsprechung beschlossen. Der DAV begrüßt die Neuregelung, da sie zu Rechtsklarheit bei der Gebührenanrechnung führt. Der Anwalt kann grundsätzlich Geschäfts- und Verfahrensgebühr jeweils in voller Höhe geltend machen. Er darf aber insgesamt von seinem Mandanten nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren fordern. Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, dass eine außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr einen Dritten nicht entlasten soll. § 15a RVG wird am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Mit der Verkündung ist in den nächsten Wochen zu rechnen.“