Der BGH musste mal wieder etwas klarstellen: „Ein Schöffe, der sich offen zur Selbstjustiz und zur Durchsetzung von Forderungen mittels rechtswidriger Drohungen oder Gewalt bekennt, begründet regelmäßig Zweifel an seiner Rechtstreue. Er kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.“ (Urteil vom 28.04.2010 – 2 StR 595/09).
Loriot würde sagen: Ach was!
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