Der Bundesgerichtshof ist nicht nur der Freund des privaten Mieters, sondern hat auch ein Herz für gewerbliche Mieter…

Der Beitrag „Mieter müssen nicht mehr weißeln“ erläutert die BGH-Rechtsprechung zu starren Renovierungsklauseln in privaten Mietverträgen. Im Oktober 2008 entschied er nun (etwas überraschend), dass auch bei Gewerberäumen Mietvertragsklauseln über Schönheitsreparaturen mit starren Fristen unwirksam sind, wenn es sich um AGB handelt (was aber bei den meisten Vertragsformularen der Fall ist). Soche Klauseln sind unwirksam, weil sie den Mieter dadurch unangemessen benachteiligen, dass ihm der Einwand abgeschnitten wird, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf vorliegt. Auch der Vermieter müsste, wenn er nicht durch den Mietvertrag die Pflicht zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen hat, nur abhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache und somit erst dann renovieren, wenn durch vertragsgemäßen Gebrauch ein Renovierungsbedarf entstanden wäre. Überraschend ist die Entscheidung deshalb, weil unter Kaufleuten die AGB-Kontrolle deutlich weniger streng ist. Gewerblichen Vertragspartnern mutet man normalerweise zu, dass sie auch Formularverträge (AGB) lesen und ggf. nachteilige Klauseln „wegverhandeln“. Anders sah es hier der BGH (Urteil vom 08.10.2008; Az. XII ZR 84/06).

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