Geht es an die Kündigung eines Arbeitsverhälnisses, stellt sich zwangsläufig auch die Frage, zu welchem Termin dieses beendet werden kann. Dabei stehen sich die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmer diametral engegen. Während der Arbeitgeber sich möglichst schnell von seinem Arbeitnehmer trennen will, möchte letzterer möglichst lange im Betrieb verbleiben, um genügend Zeit für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zu haben. Nach deutschem Recht hat der Arbeitgeber bei einer Kündigung gewisse Kündigungsfristen einzuhalten. Diese richten sich nach der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters (§ 622 BGB). War dieser z.B. 10 Jahre im Unternehmen, kann der Arbeitgeber nur mit vier Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen. Bisher regelte § 622 II Satz 2 BGB, dass bei Berechnung der Fristen die Jahre der Betriebszugehörigkeit, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt werden. Beginnt jemand also mit 18 Jahren zu arbeiten und wird dann nach 10 Jahren gekündigt, also mit 28, werden nur drei Jahre Betriebszugehörigkeit angesetzt. Statt 4 Monaten steht ihm nur 1 Monat Kündigungsfrist zu. Nun ist Diskriminierung aufgrund des Alters aber europarechtlich verboten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf fand diese Klausel daher bedenklich und legt die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. (mehr…)
Der EuGH entschied nun (Urteil vom 19.01.2010 – C 555/07) , dass diese Regelung tatsächlich gegen Europarecht verstößt und § 622 II Satz 2 BGB daher von deutschen Gericht nicht mehr angewendet werden darf, da sie eine Diskriminierung junger Arbeitnehmer darstellt. Damit erhöht sich der Kündigungsschutz junger Arbeitnehmer deutlich. Wo bisher jeder Arbeitnehmer jünger als 25 unter Einhaltung der der Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder dem Ende des Kalendermonats gekündigt werden konnte, ist nun für jeden Arbeitnehmer unabhängig von seinem Alter eine individuelle Bestimmung der Kündigungsfrist nötig. Zwar wird damit dem Grundgedanken des § 622 II besser Rechnung getragen, da nun auch junge Arbeitnehmer bei den Kündigungsfristen von ihrer langen Betriebszugehörigkeit profitieren. Der organisatorische Aufwand für Arbeitgeber steigt, die Rechtslage bei betriebsbedingten Kündigungen ist noch schwieriger geworden.
Weitere Informationen zu Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in diesen Beiträgen:
– Alles zu Kündigungsschutz und Sozialauswahl – Checkliste: Betriebsbedingte Kündigung – Arbeitgeber ist insolvent: was tun?