Immer mehr Deutsche haben Grundbesitz im Ausland: Allein in Spanien gibt es rund 300.000 stolze Immobilieneigentümer mit deutschem Pass. Viele davon wissen nicht, dass dies erbrechtliche Probleme zur Folge haben kann, vor allem wenn sich bei Rentnern der Lebensmittelpunkt immer mehr ins Ausland verlagert, so dass irgendwann der Ort des „gewöhnlichen Aufenthalts“ (juristische Formulierung für Hauptwohnsitz) im Ausland ist. Die Europäische Union plant derzeit eine Verordnung im Bereich des Erbrechts, die Bewegung in diese Materie bringt: Konnten sich die deutschen Eigentümer bisher darauf verlassen, dass sich die Nachlassfragen nach deutschem Recht regeln, wird mit der nun angegangenen Verordnung der Nachlass dem Recht des Staates unterstellt, in dem sich der Erblasser gewöhnlich aufhält – häufig also dem ausländischen Recht. Dies gilt für alle Bereiche des Erbfalls. Dies kann unerwartete Folgen haben: das spanische Recht z.B. beteiligt den Ehegatten deutlich geringer am Nachlass und sichert ihn damit finanziell schlechter ab.

In vielen Fällen werden derartige erbrechtliche Folgen nicht gewünscht sein. Die Verordnung ermöglicht dem Erblasser jedoch, mittels letztwilliger Verfügung eine Entscheidung über das auf den Erbfall anwendbare Recht zu treffen – und somit auch bei einem Wechsel des Wohnorts ins Ausland den Nachlass nach Heimatrecht zu übertragen. Von dieser Möglichkeit sollte bereits bei jetzt anstehenden Testamentserrichtung Gebrauch gemacht werden, um der künfigen Rechtslage und möglichen  Veränderungen der Lebenssituation des Erblassers angemessen Rechnung zu tragen. Die Rechtswahl vor Verordnungserlass ist explizit vorgesehen, um den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen.

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist ein im Erbrecht erfahrener Partner der Kanzlei Graf & Partner. Weitere Informationen zu Testament, gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil hier:

Mustertext Ehegattentestament
Broschüre “Fakten zum Erbrecht”
Testierunfähigkeit wegen Demenz
Geltendmachung des Pflichtteils