Der 2. Strafsenat des BGH hat in einer Revisionsentscheidung (Pressemitteilung Nr. 206/2011 v. 22.12.2011) die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe aufgehoben und für ein „Selbstgespräch im PKW“ des Angeklagten ein Verwertungsverbot angenommen. Das KfZ war auf richterliche Anordnung mit technischen Mitteln abgehört worden, der Angeklagte hatte während der Fahrt Selbstgespräche geführt und sich darin belastet. Der BGH hat zwar ein Beweisverwertungsverbot im konkreten Fall angenommen, aber klargestellt, dass „nicht jedes Selbstgespräch einer Person ohne Weiteres dem vor staatlichen Eingriffen absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit“ zuzurechnen sei. Ob Äußerungen in Selbstgesprächen den innersten, unantastbaren Persönlichkeitsbereich zuzuordnen sind, bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
– der Eindimensionalität der Selbstkommunikation, d.h. ob die Äußerung ohne kommunikativen Bezug sei
– der Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und dem Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein
– der möglichen Unbewusstheit der verbalen Äußerung
– der Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken
– der Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines „Gedankenflusses“
Ob damit dem Grundsatz, dass „die Gedanken frei sind“ und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, genügend Rechnung getragen ist, darf bezweifelt werden, maßt sich der BGH doch gerade nachträglich eine Form des „Gedankenlesens“ an. Also Vorsicht bei Selbstgesprächen. Es verbleibt auch in Bezug auf die eigene Person bei dem Rat: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.