„Der Lollystiel ist integrativer Bestandteil des Produkts Lutscher (auch Lolly genannt). Als solcher kann er begriffsnotwendig nicht zugleich Verpackungsbestandteil sein. Die Ware Lutscher zeichnet sich nach natürlichem Verständnis und allgemeinem Sprachgebrauch gerade dadurch aus, dass der zu verzehrende bzw. zu lutschende oder schleckende Karamellteil auf einem Stiel aufgebracht ist. ..

Der Stiel ist wesenstypisches Merkmal des Lutschers. Ohne einen solchen Stiel würde es sich nicht mehr um einen traditionellen Lutscher, sondern vielmehr um ein gewöhnliches Bonbon handeln. Das Besondere und Faszinierende am Lutscher und seit Generationen seine spezifische Attraktivität für Kinder Auslösende ist genau der Umstand, dass der Bonbonteil mit einem Stiel verknüpft ist. Damit handelt es sich bei dem Stiel nicht um eine bloße Handhabungshilfe. Eine solche ist zum Verzehr eines Bonbons – auf den sich das Produkt ‚Lutscher’ bei Hinwegdenken des Stiels reduzieren würde – auch nicht erforderlich, da sich das Bonbon ohne weiteres in den Mund stecken lässt. Zusammenfassend lässt sich nach Auffassung des Senats festhalten, dass der Lutscher (Lolly) ohne Stiel kein Lutscher mehr ist.“ OLG Köln, Urteil vom 03.05.2001, Az. 1 U 6/01

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Wer sich nun fragt, was das Gericht zu dieser begeisterten Hymne auf den Lolly veranlasste: Es ging um die Frage, ob der Lollystiel als Verpackung anzusehen ist und in den Anwendungsbereich des „Dualen Systems“ fällt.

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