Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Meinung zur Gewerbesteuerpflicht der Insolvenzverwaltung zugunsten der als Insolvenzverwalter tätigen Anwälte (wieder) geändert.  In der Verhandlung des BFH vom 26. Januar 2011 wurde deutlich, dass er an der bisherigen Rechtsprechung von 2001 (BStBl. II 2002, 202) zur Vervielfältigungstheorie nicht mehr festhält. Für die Praxis bedeutet das, dass als Insolvenzverwalter tätige Anwälte in vielen Fällen von der Gewerbesteuer frei werden und in laufenden Verfahren gegen Gewerbesteuermessbescheide Einspruch einlegen sollten. Details zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Insolvenzverwalter eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, finden sich im März-Heft des Anwaltsblatts, vorab unter www.anwaltsblatt.de. Quelle: DAV-Depesche des DeutscherAnwaltVerein Nr. 5/11 vom 3. Februar 2011