Nein, so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 11.12.2012 (Az.: 9 AZR 227/11). Einen Rechtsanspruch auf „Dank und gute Wünsche“ im Arbeitszeugnis kann der Arbeitnehmer nicht einklagen. In der Praxis ist eine Formulierung wie „Wir bedanken uns für die Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“ zwar üblich, so dass es tendenziell negativ auffällt, wenn eine solche Abschlussformel fehlt oder recht kühl ausfällt.

So sah das im konkreten Fall der Leiter eines Baumarktes, der vom Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt worden war und auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit sogar überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erhalten hatte, das mit dem Satz endete „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Das war dem Ex-Baumarktleiter zu wenig. Er hielt die – aus seiner Sicht zu knappe – Formulierung für einen versteckten negativen Code (mehr dazu hier) und bestand auf blumigeren Zukunftswünschen. Doch stattdessen bescheinigte ihm das BAG, dass eine solche Abschlussformel überhaupt nicht zwingend sei, also sogar komplett fehlen kann. Die nüchterne Argumentation der Richter:

Dafür gibt es keine Gesetzesgrundlage. Mit Schlusssätzen in Zeugnissen drückten Arbeitgeber oft persönliche Empfindungen zum Ausdruck; sie seien nicht neutral, sondern könnten die objektiven Zeugnisaussagen sowohl zur Führung wie auch zur Leistung bestärken oder einschränken. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze verwende und der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden sei, könne er lediglich ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen.

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