Ärzte haften für die Schäden, die durch eine fehlerhafte Behandlung entstehen. Aber nicht grenzenlos: Der Patient muss dabei mitwirken, den Schaden möglichst gering zu halten (Schadensminderungspflicht). Verhält sich der Patient grob unsinnig, kann dies sogar den Kausalverlauf unterbrechen.
Was war passiert? Ein Arzt, der selbst einen groben Behandlungsfehler begangen hatte (hier: Vernähen einer Risswunde im Bereich des Knies bei einem Profifußballer im Rahmen der Erstversorgung in der Mannschaftskabine), überwies den Patienten zur weiteren Versorgung ins Krankenhaus. Dort wurde dem Patienten dringend geraten, die Wunde für eine antibiotische Behandlung und eine Bursektomie nochmals zu öffnen. Der Patient lehnte dies ab. In der Folge trat am Knie ein Dauerschaden ein. Dafür machte er den erstbehandelnden Arzt verantwortlich und forderte materiellen Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das OLG Koblenz (Beschluss vom 27.08.2012 – 5 U 1510/11) wies die Klage ab. Begründung: Der Patient habe durch sein eigenes völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten den Kausalverlauf unterbrochen. Bei wertender Betrachtung zwischen den beiden Schadensbeiträgen habe nur noch ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang bestanden, so dass dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für die eingetretenen Folgen billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Die vom BGH in Bezug auf das Verhalten von Dritten entwickelte Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH, NJW 2008, 3006) sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Patient habe wie ein „Zweitschädiger“ in den Geschehensablauf eingegriffen.
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