Die alte Streitfrage: Ist das Einholen einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Mandanten eine gesonderte Angelegenheit, die Gebühren auslöst? Lassen wir den Aspekt mal beiseite, dass der rechtsschutzversicherte Mandant in der Regel mit Unverständnis reagieren wird, wenn man ihm dies berechnet. Dafür hat er sich doch gerade versichert und viele Mandanten haben schon genug daran zu schlucken, dass sie eine Selbstbeteiligung zahlen sollen; dass sie eine solche im Versicherungsvertrag vereinbart haben, ist vielen Mandanten nämlich nicht präsent (und den Anwälten wird dann schon mal nahe gelegt, dass der Mandant halt woanders hingeht, wenn man ihm diese Selbstbeteiligung nicht erlässt). Nehmen wir also mal an, der Anwalt legt ohnehin keinen Wert darauf, dass dieser spezialle Mandant jemals wiederkommt, so dass er gnadenlos alles abrechnet, was die Rechtslage hergibt. Oder man geht davon aus, dass man diese Kosten später vom Gegner erstattet verlangen kann. (…)
Nun. Beide Fragen sind in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten. Es wird die ganze Bandbreite an Meinungen vertreten, von: (a) die Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt begründet schon keinen eigenen Gebührenanspruch, da diese Tätigkeit bereits durch die Geschäftgebühr des Hauptmandats mit abgegolten ist, bis (b) bereits die erste Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten ist eine eigene Angelegenheit, die einen gesonderten Vergütungsanspruch auslöst, auch wenn die RSV völlig unproblematisch und standardisiert die Deckungszusage erteilt.
Zur Folgefrage, ob der (später hoffentlich unterlegene) Gegner die Kosten für die Einholung der Deckungszusage als Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Schadensersatzanspruches erstatten muss, geht es noch wilder zu. Es ist erstaunlich, wie oft hierzu bereits Gerichte angerufen wurden. Der Deutsche Anwaltverein hat aktuelle Urteile zu dieser Thematik zusammengetragen und weist in seiner aktuellen DAV-Depesche Nr. 46/10 auf eine Urteilsübersicht dazu hin (Gebühren_Deckungsanfrage).
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