Die Internationale Handelskammer (International Chamber of Commerce – ICC) hat ihre Handelsklauseln überarbeitet: Die neuen „Incoterms 2010“ (Abkürzung für „International Commercial Terms“) gelten ab dem 1.1.2011. Incoterms sind ein Regelwerk für internationale Handelsgeschäfte, die von den Vertragsparteien für ihre Kauf- bzw. Lieferverträge als rechtliche Basis vereinbart werden können. Sie sind also eine Alternative zur detaillierten Beschreibung der Rechte und Pflichten der Parteien im Vertrag selbst bzw. zur Vereinbarung einer nationalen Rechtsordnung (die dann zumindest für eine Partei schwer durchschaubar ist). Die Incoterms müssen ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden. Mit einer knappen Vertragsklausel wird dann das gesamte Regelwerk anwendbar, etwa zu Pflichten des Verkäufers und Käufers (Lieferung und Abnahme, erforderliche Dokumente), Gefahrübergang oder Verteilung der Transportkosten. Man muss aber wissen, dass die Incoterms zu einer Reihe von Rechtsfragen – wie Eigentumsübergang, anwendbares Recht oder Zahlungsart – keine Aussage treffen. Neu ist: Diese siebte Fassung der (erstmals 1936 erlassenen) Handelsklauseln ist nun nicht mehr nur für die Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr konzipiert, sondern kann auch für nationale Warenhandelsgeschäfte angewendet werden. Und kürzer wurden das Regelwerk auch: Während die Incoterms 2000 noch insgesamt 13 Klauseln beinhalteten, umfassen Incoterms 2010 nur noch elf Klauseln. Vier Klauseln (DAF, DES, DEQ und DDU) wurden gestrichen und zwei Klauseln (DAP und DAT) neu eingeführt. Die Klausel DAP (Delivered At Place) ersetzt somit die Klauseln DAF (Delivered At Frontier), DES (Delivered Ex Ship) und DDU (Delivered Duty Unpaid). Die Klausel DAT (Delivered At Terminal) tritt an die Stelle von DEQ (Delivered Ex Quay). Die Klauseln CIF (Cost Insurance and Freight) und CIP (Carriage and Insurance Paid) wurden im Zusammenhang mit dem Erlass der neuen Fassung der Institute Cargo Clauses (LMA/IUA)(2009) überarbeitet. Bei den Klauseln FOB (Free on Board), CFR (Cost and Freight) sowie CIF ist der Gefahrenübergang jetzt anders geregelt. Die Klauseln werden erstmals ausdrücklich in zwei Gruppen eingeteilt: vier Klauseln (FAS, FOB, CFR und CIF) gelten nur für See- und Binnenschifftransporte, während die restlichen sieben Klauseln für jede Transportart (Land, Luft, Wasser) verwendet werden können. Um Streit über die Auslegung der Incoterms im Einzelfall zu vermeiden, sollte man neben einer aus drei Buchstaben bestehenden Klausel aber immer auch der Ort angeben. Weitere Informationen auf den Websites der International Chamber of Commerce (ICC) und der ICC Deutschland. Quelle: gtai Newsletter Recht 11/12 2010

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist seit 2000 Wirtschaftsanwalt, erwarb 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt European Union Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei Unternehmen auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, insbesondere in anglo-amerikanischen Jurisdiktionen.