Mancher Anwalt grämt sich über die niedrigen Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Dabei schlummern im RVG und dem begleitenden Vergütungsverzeichnis manche ungehobene Schätze. Spricht: Gebührentatbestände, die der Anwalt nicht abrechnet, weil er sie schlicht nicht kennt. Ein Beispiel für eine solche Gebühr, dessen Existenz der BGH erst kürzlich wieder bestätigt hat (IX ZR 198/09 vom 1.07.10):

„Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 Variante 3 VV auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation zugunsten der klagenden Rechtsanwälte erfüllt. Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971 S. 148; BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 – IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8). Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urt. v. 8. Februar 2007, aaO Rn. 9).“

Fazit: Vor dem Diktat der Klageschrift noch einmal beim Gegnervertreter anrufen und ihm – neben der Rechtslage – auch die Gebührenlage erläutern. Das dürfte die Einigungsbereitschaft nicht selten erhöhen. Die vollständigen BGH-Entscheidungen zu diesem Thema hier (BGH Urteil Terminsgebühr IX ZR 198 09) und hier (BGH II ZB 9_06).

Weitere Beiträge auf Jurablogs zu AnwaltsGebühren und hier die FAQ-Seite des Bundesjustizministeriums zu Rechtsanwaltsvergütung