Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (hier die mittellose, in Haushaltsgemeinschaft lebende Verlobte des Klägers) sind im Rahmen von Höchstbeträgen als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs.1 S.2 EStG) abzugsfähig, ohne dass die so genannte Opfergrenze eine Rolle spielt. Dabei wird geprüft, ob die Unterhaltsleistungen in angemessenem Verhältnis zum Nettoeinkommen stehen. Aufwendungen für Ehegatten und Kinder sind ohne Ansatz einer Opfergrenze zu ermitteln. Ob dies auch für nicht-eheliche Lebenspartner gilt, war bisher umstritten. Der BFH (III R 23/07 vom 29.05.2008) entschied, dass die Opfergrenze auch bei Lebenspartnern nicht gilt. Hier das Urteil im Volltext