„Deshalb ist der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der sich nebenberuflich als Leichenbestatter betätigt, dazu geeignet, bei Patienten Irritationen hervorzurufen.“ (Bundesarbeitsgericht in DB 2002, S. 1561)
Bernhard Schmeilzl,
4. Juli, 2011.