Das Verwaltungsgericht Mainz ist ein Freund der Gebühreneinzugzentrale (GEZ). Es entschied nämlich, dass jeder Freiberufler separate GEZ-Gebühren für sein Autoradio zahlen muss, selbst wenn er das Auto ausschließlich für Fahrten von der Wohnung zur Praxis und zurück nutzt. Im konkreten Fall ging es um Ärzte und Zahnärzte, das Urteil trifft aber natürlich auch Anwälte, Steuerberater und andere Freiberufler. Der Sachverhalt war folgender: (…)
Ein Zahnarzt mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen sollte rückwirkend wegen Rundfunkgebühren für sein Autoradio zahlen. Dagegen argumentierte er, er benutze sein Fahrzeug nur für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis also ausschließlich für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden der für sein ausschließlich als privat genutzt angesehenes Radio keine Rundfunkgebühren zahlen müsste.
Das Verwaltungsgericht sah es anders: Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn es nur für die Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutzt werde. Bei Selbstständigen sei nämlich die Wohnung in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen als bei Arbeitnehmern. Deshalb rechtfertige es, Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte bereits der Berufsausübung zuzuordnen (Verwaltungsricht Mainz, Urteil vom 30.06.2009, Az. 4 K 1116/08).
Mit Verlaub: Was für ein Unsinn! Ein Zahnarzt wird seine Wohnung sicher weniger „in seine Berufsausübung einbeziehen“ als ein durchschnittlicher Richter, die ja angeblich auch deswegen oft früher nach Hause gehen, um dort in Ruhe Akten zu studieren. Dürfen wir nun vertrauensvoll davon ausgehen, dass die Mainzer Verwaltungsrichter ihre Autoradios auch alle bei der GEZ anmelden?