Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 12.05.2011 (VI R 42/10), dass Zivilprozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können. Er hat damit seine bisherige Rechtssprechung geändert. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Leistungen der Rechtsschutzversicherungen dabei zu berücksichtigen sind, lesen Sie hier, oder hier als PDF-Download. Quelle: DeutscherAnwaltVerein, DAV-Depesche Nr. 29/11 vom 21. Juli 2011