Das verbietet laut VG Münster (Urteil vom 19.04.2011, Az: 7 K 338/09, noch nicht rechtskräftig) das zahnärztliche Berufsrecht (§ 1 Abs 3 Zahnheilkundegesetz): Zahnärzte dürfen nach Ansicht des Gerichts Haut- und Gesichtsfalten ihrer Patienten nicht mit Botox-Spritzen behandeln. Das Unterspritzen solcher Falten sei von der zahnärztlichen Approbation nicht gedeckt. Laut Zahnheilkundegesetz seien Zahnärzte nur berechtigt, Mund, Kiefer und Zähne zu behandeln. Das Gericht wies damit die Klage einer Bielefelder Zahnärztin gegen die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ab.