Die verwirrende Gerichtskostentabelle in Erbfällen – verständlich erklärt

Wenn ein Erbe das Grundbuch oder ein Bankkonto des Verstorbenen auf sich umschreiben lassen will, muss er sich „als Erbe legitimieren“, also nachweisen, dass er auch tatsächlich der Erbe ist. Banken und Versicherungen haben nämlich panische Angst davor, an den Falschen auszuzahlen und dann später noch einmal zahlen zu müssen, wenn sich der richtige Erbe meldet. Deshalb verlangen Banken (und andere Stellen) zunächst einmal standardmäßig die Vorlage eines Erbscheins.

Zwar hat der Bundesgerichtshof 2016 entschieden (Details hier), dass in einfachen Fällen eines klar formulierten Testaments („Zu meinem Alleinerben bestimme ich meinen Ehemann Fritz.“) auch das Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Gerichts als Nachweis genügt (was keine Gerichtskosten auslöst), aber in der Praxis folgen die Banken diesem BGH-Urteil nur extrem ungern und zögerlich. Sie suchen häufig Gründe, warum in diesem konkreten Fall doch ein Erbschein erforderlich ist, was zu einer monatelangen nervigen Korrespondenz mit der Rechtsabteilung der Bank führt. So lange liegt das geerbte Konto auf Eis.

Zwar rechtlich überflüssig, aber praktisch extrem nützlich

Es erspart also viel Diskussion und böse Briefe, wenn der Erbe zähneknirschend doch einen Erbschein beantragt, also ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht des Erben oder – wenn es mehrere sind – der Erbengemeinschaft, § 2353 BGB. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nicht automatisch erteilt, sondern nur auf Antrag (§ 352 FamFG), schließlich kostet er ja auch Gebühren.

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Den Erbscheinsantrag kann man entweder direkt beim Nachlassgericht stellen oder bei jedem deutschen Notar. Die Kosten sind in beiden Fällen identisch. Beim Notar erhält man in der Regel schneller einen Termin. Und um ein persönliches Erscheinen kommt der Antragsteller nicht herum, weil er oder sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss, dass der Inhalt des Erbscheinsantrags richtig und vollständig ist.

>> Welches Nachlassgericht zuständig ist, erklärt meine Anwaltskollegin in diesem Video <<

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Was kostet der Erbschein jetzt konkret?

Wie hoch die Erbscheinsgebühren im konkreten Fall sind, hängt vom Wert des Nachlasses ab, also von der Erbmasse. Die gesetzlichen Vorschriften hierzu sind etwas spröde und auf den ersten Blick nicht ganz leicht zu verstehen. Daher hier der Link auf die relevante Gebührentabelle:

Die Erbscheinsgebühren richten sich nach dem „Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare“ (GNotKG)  und das dort als Anlage 1 enthaltene Kostenverzeichnis

Das Nachlassgericht verlangt für die Erteilung eines deutschen Erbscheins im Ergebnis 2,0 Gebühren, die sich wie folgt zusammensetzen:

  • eine 1,0 Gebühr für den Antrag selbst (siehe Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses) und zusätzlich – ziemlich versteckt –
  • eine weitere 1,0 Gebühr für die eidesstattliche Versicherung (siehe Nr. 12210 i.V.m. Nr. 23300 des Kostenverzeichnisses)

Für beide Gebühren gilt die Spalte „Tabelle B“ in der Gerichtsgebührentabelle, die dem GNotKG als Anlage 2 beigefügt ist.

Jetzt muss man nur noch den Nachlasswert wissen und schon kann man die Kosten berechnen, die einem das Gericht für den Erbschein berechnen wird.

Beispielsberechnung 

Bei einem Nachlass von insgesamt 300.000 Euro schaut man in die Kostentabelle (Anlage 2 zum GNotKG) und zwar in die Spalte „Tabelle B“, sucht dort die passende Zeile Gegenstandswert, stellt fest, dass es 300.000 Euro nicht gibt, nimmt also die Zeile „bis 320.000“. In dieser Zeile findet man den Betrag 635 Euro. Das ist aber nur eine (!) Gebühr. Der Erbschein kostet aber 2,0 Gebühren. Somit haben wir unser Ergebnis: 2 x 635 Euro, also 1.270 Euro.

Ausschnitt aus der Gerichtskostentabelle

Soweit die Grundprinzipien. In der Praxis gibt es unter Umständen die Möglichkeit, Erbscheinskosten dadurch zu reduzieren, dass man den Geltungsbereich (und damit auch den relevanten Geschäftswert) beschränkt. Und – wie gesagt  – wenn Sie gerne mit Banken und Versicherungen streiten, können Sie sich auch auf das oben genannte BGH-Urteil berufen.

Das alles gilt natürlich nur für unstreitige Fälle. Sobald ein Streit darüber ausbricht, wer den eigentlich Erbe geworden ist, etwa weil die Gültigkeit des Testaments angefochten wird, schießen die Prozesskosten in die Höhe und der Erbschein wird erst erteilt, nachdem diese Fragen endgültig gerichtlich geklärt sind.

Weitere Informationen zum Thema Erbrecht, Testament und Nachlassabwicklung auf unserem YouTube Kanal sowie auf diesem Blog unter Erbrecht

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