Gesetzlicher Erbschaftsbonus, wenn sich ein Kind um die betagten Eltern kümmert

Wenn Eltern pflegebedürftig werden und nicht ins Pflegeheim wollen, kümmern sich selten alle Kinder gemeinsam um die Pflege. In aller Regel bleibt diese Aufgabe an einem Kind allein „hängen“, meist an einer Tochter, selten an einem Sohn.

Über eine Vergütung für diese Pflege wird in den wenigsten Fällen offen gesprochen. Man kann sich ja schließlich nicht dafür bezahlen lassen, dass man sich um die gebrechliche Mutter oder den Vater kümmert, oder? Dennoch hat das Kind, das sich – manchmal über viele Jahre hinweg – um den Elternteil kümmert, die stillschweigende Erwartungshaltung, später beim Erbe dafür belohnt zu werden.

Tritt der Erbfall dann ein, bricht oft Streit unter den Kindern aus. Entweder weil gar kein Testament existiert und somit alle Kinder nach gesetzlicher Erbfolge gleich viel erben. Oder aber es gibt ein Testament, darin werden aber alle Kinder gleich behandelt (oft wurde das Testament von den Eltern ja bereits Jahrzehnte vor der Pflegebedürftigkeit erstellt). Die pflegende Tochter ist dann stinksauer auf die Geschwister, die sich – wenn überhaupt – nur am Wochenende mal zum Kaffee oder zum Mittagessen haben blicken lassen.

Gesetzlicher Bonus für das pflegende Kind

Aber sieht das deutsche Erbrecht nicht ohnehin vor, dass jemand, der den Verstorbenen vor dessen Tod gepflegt hat, automatisch mehr erbt? Nun, ganz so einfach ist es leider nicht. § 2057 a BGB regelt:

„Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.“

Nur in den Fällen, in denen ein Kind die Eltern oder einen Elternteil zu Lebzeiten entweder im eigenen Haushalt intensiv (!) selbst gepflegt oder eine externe Pflege zu einem großen Teil mitfinanziert hat, kann das Kind also von seinen Geschwistern (den Miterben) eine Ausgleichszahlung aus der Erbmasse verlangen. Es ist aber gerade nicht so, dass sich der Erbteil um einen festen Prozentsatz erhöht.

Vielmehr muss das Kind erst einmal beweisen, dass es „längere Zeit“ und „in erheblichem Maß“ gepflegt hat. Zweitens muss das Kind seinen Geschwistern vorrechnen, wie viel sich Vater oder Mutter dadurch erspart haben, weil diese sonst einen bezahlten Pflegedienst gebraucht hätten. Da geht der Streit zwischen den Geschwistern dann erst so richtig los.

Bonus nur, wenn kein Testament existiert?

Was manche, auch Juristen, in diesem Paragrafen überlesen, ist der Passus „als gesetzliche Erben“. Die gesetzliche Pflegebonus-Regelung greift also zunächst einmal nur in den Fällen, in denen kein Testament existiert, die Kinder also nach gesetzlicher Erbfolge erben.

Die Überlegung dahinter ist: Hat der pflegebedürftige Elternteil ein Testament geschrieben, in dem er oder sie ausdrückliche von den Quoten der gesetzlichen Erbfolge abweicht, seine Kinder also mehr oder weniger bedenkt, dann wird er oder sie sich schon etwas dabei gedacht haben. Das kann man für unfair und lebensfern halten, das Gesetz ist aber so.

Wenigstens stellt die Verweisung auf § 2052 BGB klar, dass der Ausgleichsanspruch für Pflege auch in den Fällen greift, in denen zwar ein Testament existiert, darin die Kinder aber zu gleichen Teilen als Miterben eingesetzt sind, die Quoten also identisch sind mit den Quoten der gesetzlichen Erbfolge. Das sind in der Praxis ja die allermeisten Fälle, weil Ehegatten mit Kindern meist ein Berlinger Ehegattentestament erstellen, in denen sie zunächst sich gegenseitig und als zweites dann die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen einsetzen.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Hat der gepflegte Elternteil aber ein Testament geschrieben, vielleicht schon vor Jahrzehnten, in dem er einem Kind mehr zuweist als einem anderen, dann ist § 2057 a BGB aus dem Rennen, selbst wenn sich die Lebensumstände später geändert haben.

Wie lange kann man den Bonus geltend machen?

Den Ausgleichsanspruch muss das pflegende Kind aktiv geltend machen, also notfalls einklagen, wenn sich die Geschwister weigern oder man sich über die Höhe des Anspruchs nicht einig wird. Relativ oft kommt es auch vor, dass die Kinder das Erbe erst einmal unter sich verteilen, bei drei Kindern also zum Beispiel zu je 1/3, und das pflegende Kind erst Monate oder Jahre später davon hört, dass es den § 2057 a BGB gibt. Kann dieses pflegende Kind auch später noch eine Ausgleichszahlung verlangen, obwohl die Erbmasse längst verteilt ist?

Prinzipiell schon. Man darf damit aber nicht allzu lange warten. Seit der Erbrechtsreform in 2010 verjähren erbrechtliche Ansprüche nämlich nach drei Jahren und nicht mehr wie früher nach 30 Jahren. Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt insbesondere nur mehr für den Erbschaftsanspruch an sich bzw. den Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbschaft zwischen den Erben.

Das OLG Stuttgart hat aber im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch nach § 2050 bei lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an Abkömmlinge entschieden, dass dieser nur zu einer rechnerischen Verschiebung innerhalb der Teilungsmasse und nicht den Anspruch aus Auseinandersetzung betrifft (OLG Stuttgart, Urt. V. 02.07.2018, Az. 19 W 27/18). Aus diesem Grund bleibt der Erbschaftsanspruch als solcher unberührt. Gemäß dem OLG Stuttgart gilt deshalb die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren. In seiner Entscheidung bezieht sich das OLG dabei explizit auch auf die §§ 2050 ff. BGB. Das gilt wohl auch für den Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB.

Fazit

Verstirbt der gepflegte Elternteil und hat dieser eine Vergütung dieser Pflege nicht schon zu Lebzeiten vertraglich oder testamentarisch festgelegt, so geht der pflegende Erbe nicht zwangsläufig leer aus. Weil das pflegenden Kind den Anspruch aber sehr detailliert begründen, berechnen und beweisen muss, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Zwist unter den Verwandten führt, ist es sehr viel sinnvoller, diese Frage zu Lebzeiten zu klären und klar schriftlich zu regeln.

Weitere Informationen zum Thema Erbrecht, Testament und Nachlassabwicklung auf unserem YouTube Kanal sowie auf diesem Blog unter Erbrecht

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden