Unsere Kanzlei ist auf deutsch-britisches und deutsch-amerikanisches Recht spezialisiert. Daher laufen täglich gut 20 englischsprachige Verträge über unsere Schreibtische. Diese sind manchmal besser formuliert, manchmal schlechter, da auch Nicht-Muttersprachler Verträge auf englisch entwerfen. Besondere Schwierigkeiten bereitet da unter anderem die Rechtswahlklausel, also der Vertragspassus, der regelt, welches materielle Recht im Fall eines Streits gelten soll. Die oft zu findende Formulierung „Exclusively German law applies“ ist weder grammatikalisch überzeugend, noch juristisch optimal. Daher hier die empfohlene Musterformulierung für diese Standardklausel:

This Agreement shall be governed by and construed in accordance with the laws of (…) without regard to any choice of law principle that would dictate the application of the law of another jurisdiction.

Falls US-amerikanisches Recht gelten soll: Bitte beachten, dass immer das Recht eines bestimmten Bundesstaates festgelegt werden muss, also zum Beispiel „…the laws of the State of New York…“, keinesfalls „the laws of the USA“. Ähnlich beim United Kingdom, denn das Recht von England & Wales unterscheidet sich erheblich vom schottischen Recht, obwohl beide zum United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland gehören (mehr dazu hier). Die Formulierung „British law“ oder „UK law“ ist also falsch und schafft weitere Unklarheiten im Streitfall. Richtig muss es vielmehr heißen „laws of England and Wales“ oder „laws of Scotland“. Weitere Vertragsmuster und Standardklauseln in englischer Sprache hier.

– – – –

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).