Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers. Stirbt ein Arbeitnehmer, haben dessen Erben daher in der Regel keinen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen / gewährten Urlaubs. Der Urlaubsanspruch erlischt mit dem Tod. So das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. September 2011; Az.: 9 AZR 416/10) im Fall eines im April 2009 verstorbenen Arbeitnehmers, der als Kraftfahrer beschäftigt war und der für die beiden vorangegangenen Jahre aufgrund andauernder Arbeitsunfähigkeit keinen Urlaub nehmen konnte. Die Erben verlangten die Abgeltung der nicht genommenen 35 Urlaubstage in Geld. In der Urteilsbegründung verweist das BAG darauf, dass das Bundesurlaubsgesetz (vgl. Paragraph 7 Abs. 4 BUrlG) zwar die Bestimmung enthalte, dass Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Das gelte jedoch nicht für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch Tod ende.

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